877/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umsetzung der Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen im Strafgesetzbuch (StGB)

 

 

Am 20. Dezember 2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Empfehlung des Menschenrechtsrats den Entwurf für ein internationales Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen. Das Übereinkommen ist als rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen konzipiert.

 

Unter dem „zwangsweise Verschwindenlassen von Personen“ versteht man gemäß Artikel 2 der Konvention:

 

Gemäß Art 1 soll niemand Opfer einer solchen Praxis werden, die Konvention sieht keine Ausnahmesituationen vor. Weder Krieg, Kriegsgefahr, politische Instabilität noch ein anderer öffentlicher Notstand darf als Rechtfertigung zum Verschwindenlassen von Personen herangezogen werden.

 

Die Konvention macht deutlich, dass das Verschwindenlassen von Personen nicht nur eine schwere Menschenrechtsverletzung ist, sondern auch ein Verbrechen, welches die Vertragsstaaten effektiv und effizient verhindern, untersuchen, verfolgen und bestrafen müssen (Artikel 4 bis 7).

 

Das bedeutet, dass das Strafrecht entsprechend anzupassen ist und der Tatbestand des Verschwindenlassens darin aufgenommen werden muss. Obwohl das Verbrechen des Verschwindenlassens in Österreich derzeit wohl nicht vorkommt und in Zukunft hoffentlich auch nicht vorkommen wird, ist die Einführung des Tatbestandes ins österreichische Recht trotzdem wichtig, da dies die Voraussetzung ist für die Verfolgung von Auslandstaten nach dem Weltstrafprinzip ist.

 

Das Weltstrafprinzip besagt, dass ein Land seine Strafhoheit unabhängig von der Nationalität von Opfer oder Täter und unabhängig davon ausüben kann, ob ein Verbrechen auf seinem Territorium begangen wurde.

 

Die Konvention ist sehr umfassend und enthält universell anerkannte zwingende Normen betreffend das oben erläuterte Weltstrafprinzips (universelle Gerichtsbarkeit; Artikel 9 Abs. 2), das Prinzip des Non-Refoulement  (Artikel 16), die Vorgesetztenverantwortlichkeit (Artikel 6 Absatz 1 lit. b), sowie detaillierte Regelungen bezüglich vorsorgliche Maßnahmen auf nationaler (Artikel 12) und internationaler Ebene, Auslieferung (Artikel 13), internationaler Kooperation (Artikel 14) und lange Verjährungsfristen (Artikel 8).

 

Die Konvention spiegelt zudem weitere neue Entwicklungen im Völkerrecht wieder, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Völkerstrafrecht. Seit dem Inkrafttreten des Römer Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof gilt zwangsweises Verschwindenlassen von Personen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. I Römer Statut), wenn die Tat im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen wird. Darauf verweist Art. 5 der Konvention ausdrücklich.

 

Artikel 11 verpflichtet die Vertragsstaaten zudem folgerichtig zur Auslieferung von Personen, die des Verbrechens des Verschwindenlassens verdächtigt werden, an internationale Gerichte, falls der Staat nicht selber eine Strafverfolgung einleitet oder die Person an einen verfolgungswilligen Staat ausliefert.

 

Mit Stand 19. Februar 2009 haben 8 Vertragsstaaten die Konvention ratifiziert. Um in Kraft treten zu können benötigt die Konvention 20 Ratifizierungen. Ein Antrag auf umgehende Ratifizierung durch Österreich liegt dem Menschenrechtsausschuss vor.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Justizministerin wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Umsetzung der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen und insbesondere einen eigenen Straftatbestand des Verschwindenlassens im Strafgesetzbuch (StGB) vorsieht.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.