891/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2009
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Gabriele Tamandl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Evaluierung der Reisebüro-Sicherungsverordnung

(RSV – BGBL II Nr. 316/1999)

 

Durch die Insolvenz des Reiseveranstalters „Pineapple Tours GmbH“ wurden zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten geschädigt. Diese hatten (vermutlich) auf Verlangen dieses Reiseveranstalters sofort nach der Buchung zu hohe Anzahlungen geleistet, die von der Europäischen Reiseversicherung nun im Konkurs nicht zur Gänze ersetzt wurden. Die Europäische Reiseversicherung hat als Abwickler der Insolvenzsicherung nach der Reisebüro-Sicherungsverordnung (RSV) den betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten abschließend mitgeteilt, dass lediglich ein Anzahlungsbetrag von 20% des Reisepreises pro Person zur Auszahlung gelangt. Der darüber hinausgehende und mehr als 2 Wochen vor Reiseantritt verlangte und bezahlte Restbetrag wäre hingegen aber nicht von dieser Insolvenzsicherung erfasst.

 

Das Problem: Der Reiseveranstalter „Pineapple Tours GmbH“ hat entgegen den Bestimmungen der Reisebürosicherungsverordnung (§ 4 Abs. 6 ReisebüroSV) wesentlich höhere Anzahlungen als zulässig bzw. Restzahlungen zu einem zu frühen Zeitpunkt und nicht Zug um Zuge gegen die Aushändigung der Reiseunterlagen verlangt. Den Konsumentinnen und Konsumenten war allerdings nicht bekannt, dass die Reisebürosicherungsverordnung dem Reiseveranstalter die Einhaltung bestimmter Zahlungsmodalitäten im Rahmen der gesetzlichen Mindestabsicherung verpflichtend vorschreibt.


Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen bezweckt einen umfassenden Schutz der Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters, der aber im konkreten Fall durch die Nicht-Einhaltung der Bestimmungen der Reisebürosicherungsverorndung, die diese RL in österreichisches Recht umsetzt, nicht eindeutig gewährleistet war.

 

Es gibt nun im Konkursfall Pineapple Tours GmbH zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten, die den aus der Abwicklung der Insolvenzversicherung entstandenen Schaden (Differenz aus dem frühzeitig eingeforderten und bezahlten Betrag und den durch die Versicherung erstatteten 20% Anzahlung) gegenüber der Republik Österreich bereits geltend gemacht und dabei die mangelhafte Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie eingewendet haben.

 

Zu beachten ist bei der Beurteilung dieser Problematik, dass auch ein fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Reiseveranstalters den Mitgliedsstaat im Insolvenzfall von seiner Verantwortung nicht freispielt (siehe EuGH, Urteil v. 15. Juni 1999, RS. C-140/97-Rechberger).

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ersucht,

durch eine Evaluierung der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) unter Einbindung der  Vertreter der Reisebürobranche sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Pauschalreise-Richtlinie gewährleistet wird und dadurch bei Zahlungsunfähigkeit und im Konkursfall betroffene Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich schadensfrei gestellt werden.”

 

 

Zuweisung: Ausschuss für Konsumentenschutz