933/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 11.12.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend der „Deklaration von Duftstoffen in Lufterfrischern oder ähnlichem“

 

Schätzungsweise rund 3 % der österreichischen Bevölkerung reagieren allergisch auf bestimmte Duftstoffe. Diese stellen nach Nickel die zweithäufigsten Auslöser von Allergien auf der Haut dar. Duftstoffe können bei einer bereits bestehenden Allergie der Haut die Symptome verstärken, wenn sie über die Atemluft aufgenommen werden. An die 3.000 Duftstoffe werden von der Industrie zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt. Die gesundheitlichen Risken der eingesetzten Substanzen sind vielfach unbekannt.

 

In Wasch- und Reinigungsmitteln sowie in Kosmetika müssen Duftstoffe aufgrund der Kosmetikgesetzgebung und der Detergenzien-Verordnung allgemein als „Duftstoffe", „Parfüm" oder „Fragrance" gekennzeichnet werden. Seit 2005 müssen zusätzlich

26 allergieauslösende Substanzen, ab einer bestimmten Menge, beim Einsatz auf der Verpackung deklariert werden. Neben dem Wasch- und Reinigungssegment und dem Einsatz in kosmetischen Produkten gibt es zunehmend einen immer größer werdenden Markt für den Einsatz von Duftstoffen in Wohnungen und Büros. Es handelt sich dabei um „Duftverbesserer“ und „Lufterfrischer“.

 

Mittlerweile werden diese Produkte bereits mit automatischem Dosieren angeboten, welches in regelmäßigen Abständen diese Substanzen in den Raum abgeben.

Nach den Vorstellungen der Hersteller soll beispielsweise der gesamte Wohnraum beduftet werden. Zusätzlich wird der großflächige Einsatz von Duftsprays auf Textilien (z.B. Vorhängen) oder Möbelstücken beworben.

 

Duftverbesserer und Lufterfrischer unterliegen jedoch nicht den Bestimmungen der Detergenzien-Verordnung oder der Kosmetikverordnung. Sie fallen unter das Chemikaliengesetz und un­terliegen dort nur dann Deklarationsbestimmungen, wenn sie als chemische Gemische in den Handel gelangen. Jede Deklaration auf einer Fertigware (z.B Wunderbaum o.ä.) ist daher entweder freiwillig oder durch die neue EU REACH Verordnung geboten, wenn es sich um besonders bedenkliche Stoffe handelt. Häufig sind daher diese Produkte hinsichtlich ihrer Zusammensetzung nicht entsprechend gekennzeichnet. Es ist somit für Konsumentinnen und Konsumenten selten möglich, sich vor dem Kauf solcher Produkte über mögliche Risken zu informieren. Dieser Umstand ist aus Sicht eines modernen Konsumentenschutzes und im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht akzeptabel und sollte geändert werden. Die Notwendigkeit entsprechender ordnungsrechtlicher Änderun­gen ist daher umgehend zu prüfen  Dies sollte primär auf europäischer Ebene erfolgen, aber auch die Möglichkeit innerösterreichischer Maßnahmen umfassen. Daneben muss sichergestellt werden, dass die eingesetzten Substanzen verstärkt auf deren gesundheitliche Unbedenklichkeit überprüft werden. Entsprechende laufende oder projektierte Studien sollten dahingehend erweitert/modifiziert respektive bestehendes Material einer Neubewertung unterzogen werden.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht

·              im Sinne des Vorsorgeprinzips bestehende Befunde und  Studien über mögliche gesundheitliche Auswirkungen dieser Duftstoffe zu evaluieren, laufende Studien dementsprechend zu erweitern oder eigene Untersuchungen  in Auftrag zu geben und

 

·              auf Basis dessen, die Notwendigkeit entsprechender Regelungen bezüglich einer verpflichtenden Deklaration von Inhaltsstoffen für Duftverbesserer, Lufterfrischer oder ähnlichem auf EU Ebene zu prüfen und allenfalls  zu initiieren,  respektive die Sinnhaftigkeit innerösterreichischer Vorschriften zu prüfen und allenfalls solche auch dem Nationalrat vorzulegen.“

 

Zuweisungsvorschlag: Konsumentenschutzausschuss