992/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 24.02.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Themessl, Mag. Haider
und weiterer Abgeordneter
betreffend Tabakgesetz – Verlängerung der Übergangfrist
Seit Jahresanfang 2009 ist das neue Tabakgesetz, dass ein grundsätzliches Rauchverbot in der Gastronomie vorsieht, in Kraft. Neben einer deutlichen Kennzeichnungspflicht – Raucher- oder Nichtraucherlokal – ist in Gastronomie-Betrieben über 50 m2 Grundfläche das Rauchen grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind Gastronomie-Betriebe zwischen 50m2 und 80 m2, bei denen die bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften keinen Umbau zulassen und diesbezüglich ein negativer Bescheid vorliegt. In Gaststätten unter 50 m2 reicht eine Kennzeichnungspflicht nach der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung aus.
Weiters besteht die Möglichkeit, dass Gastronomie-Betriebe über 50 m2 eine räumliche Trennung von Raucher- und Nichtrauchern vornehmen. Mit dieser, durch den Gesetzgeber aufgetragenen räumlichen und damit in der Regel baulichen Trennung sind für die heimischen Gastronomen sehr oft hohe Kosten verbunden. Für bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes sieht das Tabakgesetz derzeit eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2010 vor.
Nachdem nach wie vor ein generelles Rauchverbot ganz oben auf der EU-Agenda steht, sind viele Gastronomen verunsichert. Eine aktuelle Umfrage unter Wiener Kaffeehausbesitzern zeigt auch deutlich, dass sich 96,5 Prozent für eine Verlängerung der Übergangsfrist aussprechen, und zwar solange bis Rechtssicherheit herrscht.
Festzuhalten ist, dass es auf keinen Fall darum geht, den Nichtraucherschutz zu verhindern. Die gesundheitspolitischen Argumente zählen. Vielmehr geht es darum, dass der wirtschaftliche und finanzielle Schaden für Gastronomen sowie der dadurch drohende Verlust vieler Arbeitsplätze abgewendet werden. Sollte nämlich in den kommenden beiden Jahren ein generelles EU-Rauchverbot kommen, so ist jede Investition verloren und der Schaden evident.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine Verlängerung der Übergangsfrist im Tabakgesetz (§ 18 Abs. 6 letzter Satz) vorsieht.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.