10027/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.02.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10181/J der Abgeordneten Mag.a Schwentner, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Die häufigsten
Gründe für die Zuerkennung einer Invaliditätspension an Frauen
waren im Jahr 2010 psychische Erkrankungen (42,6 %) und Erkrankungen des
Skeletts, der Muskeln und des Bewegungs- und Stützapparates (25,0 %). Auf
Krebs entfielen 10,4 % und auf Herz-Kreislauferkrankungen 5,7 % der
Neuzuerkennungen.
Frage 2:
Die häufigsten
Gründe für die Zuerkennung einer Invaliditätspension an
Männer
waren im Jahr 2010 Erkrankungen des Skeletts, der Muskeln und des Bewegungs-
und Stützapparates (33,8 %) und psychische Erkrankungen (25,6 %). Auf
Herz-Kreislauferkrankungen entfielen 13,9 % und auf Krebs 7,3 % der
Neuzuerkennungen.
Frage 3:
Frauen gingen im Jahr 2010 mit durchschnittlich 329 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (ohne nicht-deckende Kindererziehungszeiten und sonstige Teilversicherungs{Ersatz-}zeiten) in Pension (Invaliditäts- und Alterspensionen).
Frage 4:
Männer gingen im Jahr 2010 mit durchschnittlich 417 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (ohne nicht-deckende Kindererziehungszeiten und sonstige Teilversicherungs{Ersatz-}zeiten) in Pension (Invaliditäts- und Alterspensionen).
Frage 5:
Frauen gingen im Jahr 2010 mit durchschnittlich 398 Versicherungsmonaten in Pension (Invaliditäts- und Alterspensionen).
Frage 6:
Männer gingen im Jahr 2010 mit durchschnittlich 455 Versicherungsmonaten in Pension (Invaliditäts- und Alterspensionen).
Frage 7:
Von Jänner bis
November 2011 wurden bei der Pensionsversicherungsanstalt 21 Anträge
(2010: 14 Anträge) gemäß § 14 APG (Übertragung der
Teilgutschrift für Kindererziehungszeiten im Pensionskonto) gestellt und 8
erledigt (2010: 20 Erledigungen). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung im
Jänner 2005 bis November 2011 wurden 73 Anträge gemäß
§ 14 APG gestellt und 60 Anträge erledigt. Die Zahlen zu den
Anträgen liegen meinem Ressort nicht nach Geschlecht aufgegliedert vor; es
ist
jedoch davon auszugehen, dass die Übertragung fast ausschließlich
durch Männer erfolgt.
Frage 8:
Die Gestaltung von
Kollektivverträgen fällt grundsätzlich in die Autonomie der
Kollektivvertragsparteien, wobei selbstverständlich das
Rangverhältnis zwischen österreichischen Gesetzen bzw. Unionsrecht
und Kollektivverträgen zu beachten ist. Dazu ist auszuführen, dass
Kollektivverträge an diese übergeordneten Rechtsquellen
gebunden sind.
Die Kollektivvertragsparteien haben daher bei der Gestaltung der Kollektivverträge Unionsrecht zu beachten. Verstößt eine kollektivvertragliche Regelung gegen eine übergeordnete Rechtsquelle, so ist sie insoweit nichtig. Das bedeutet, dass sie in einem Streitfall vom Gericht nicht anzuwenden ist.
Eine behördliche Kontrolle kollektivvertraglicher Bestimmungen ist jedoch nicht vorgesehen. Dies würde auch dem Grundsatz der Kollektivvertragsautonomie widersprechen. Rechtswidrige Bestimmungen sind – wie bereits oben erwähnt – im Streitfall von Gerichten nicht anzuwenden. Rechtsansprüche, die sich aus einer rechtswidrigen kollektivvertraglichen Regelung ergeben, sind gerichtlich geltend zu machen. Die Rechtskontrolle von Kollektivverträgen erfolgt demnach durch die Gerichte im Einzelfall.
Ich gehe jedoch davon aus, dass die Kollektivvertragsparteien kollektivvertragliche Regelungen so gestalten oder abändern, dass sie dem Unionsrecht entsprechen, da sie ja – wie bereits oben erwähnt – an dieses gebunden sind.
Dabei ist auch zu beachten, dass nur einige wenige Kollektivverträge den erhöhten Kündigungsschutz und die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Anspruchs auf Alterspension überhaupt vorsehen und dann meistens nur für Personen, die bis zu einem bestimmten Stichtagsdatum eingetreten sind. Für nach diesem Datum begründete Arbeitsverträge gibt es derartige kollektivvertragliche Regelungen kaum noch.