10063/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0357-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 20. Februar 2012

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10225/J-NR/2011 betreffend Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung, die die Abg. Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 22. Dezember 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

In den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fällt Art. 1 (Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen) der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personal­aufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989.

 

Weiters wird auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundes­weiten vorschulischen Bildungsplanes, BGBl. II Nr. 478/2008, hingewiesen; Art. 9 dieser Verein­barung sieht Rückerstattungsansprüche für Bundeszuschüsse nach Art. 6 vor, Art. 11 Aufrech­nungen.


Ferner ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schul­formen, BGBl. I Nr. 115/2011, zu benennen; Angemerkt wird, dass sich in Art. 6 dieser Verein­barung Möglichkeiten der Rückforderung finden.

 

Folgende Vereinbarungen befinden sich nach parlamentarischer Behandlung oder müssen noch von einzelnen Landtagen der Länder genehmigt werden, weshalb sie im Bundesgesetzblatt noch nicht kundgemacht sind:

-      Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förde­rung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (vgl. RV 1511 dB. XXIV. GP)

-      Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Aner­kennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

 

Die Vereinbarung zur Förderung von Lehrgängen für Erwachsene sieht Zahlungen des Bundes im Rahmen eines Refundierungsmodells vor, dh. die Länder treten budgetär in Vorleistung. Die Zahlungen des Bundes sind an die Erfüllung bestimmter Auflagen gebunden, die in den Art. 9 und 12 dieser Vereinbarung festgehalten sind und Möglichkeiten der Aufrechnung vorsehen.

 

Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundes­regierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine Art. 15a B-VG – Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.

 

Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Art. 15a B-VG – Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

 

Gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK, BGBl. Nr. 40/1980) anzu­wenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise bzw. Sachverhalte der angesprochenen Art vor.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.