10077/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.02.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0357-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 10215/J-NR/2011

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Das 2. Gewaltschutzgesetz 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Ich verweise auf die der Anfragebeantwortung angeschlossene statistische Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ). Es wird jedoch – wie schon zur Beantwortung der Voranfrage Zl. 4263/J-NR/2010 – angemerkt, dass die Fragestellungen aus dem Datenmaterial nicht präzise beantwortet werden können. Was die Fragen 1 und 2 anlangt, ist in der VJ eine differenzierte Erfassung nach den Fällen § 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und § 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) nicht vorgesehen. Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 wurde daher die gleiche Datenbasis wie schon zur Beantwortung der Voranfrage d.Abg.z.NR Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, Zl. 4257/J-NR/2010, betr. Evaluierung des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes 2006“ herangezogen.


Zur Frage 3 („Stalking-eV“) wurde der Verfahrensschritt „stk“ mit der entsprechenden Kennung nach § 382g EO herangezogen, wobei die Verlässlichkeit der Daten – wie stets – davon abhängt, ob diese Kennung auch jedes Mal richtig gesetzt wird. Zudem wird nicht erfasst, ob ein Aufenthaltsverbot – und mit welcher Dauer – ausgesprochen wurde.

Zu 4:

Dazu wurden die Eintragungen der Prozessbegleitung gewährenden Opferschutzorganisationen in der zu Beginn des Jahres 2011 in Betrieb genommenen Prozessbegleitungs-Abrechnungsdatenbank ausgewertet. Demzufolge wurde in 360 Fällen psychosoziale Prozessbegleitung in Zivilverfahren gewährt. Die Verteilung dieser Fälle auf Bundesländer und Gerichte ist der Beilage zu entnehmen.

Zu 5:

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz sind die Regelungen positiv zu bewerten. Die für die Einführung dieses Rechtsinstituts ins Treffen geführten Argumente haben nach wie vor Gültigkeit.

 

Wien,       . Februar 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.