10085/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0361-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10229/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „SS Kampfgemeinschaft Prinz Eugen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 9:

Es wurden insgesamt neun Hausdurchsuchungen durchgeführt, im Zuge derer zahlreiche Waffen und Munition, NS-Abzeichen bzw. der NS-Verherrlichung dienende Gegenstände sowie Unterlagen betreffend die „SS Kampfgemeinschaft Prinz Eugen“ sichergestellt wurden.

Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine detaillierte Beantwortung dieser Fragen, die auf die Bekanntgabe des Inhalts eines Gerichtsaktes abzielen, aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und mit Blick auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht nicht möglich ist.


Zu 5, 6, und 7:

Bei der Staatsanwaltschaft Wien bzw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurden Vorerhebungen bzw. Voruntersuchungen gegen insgesamt sechs Personen wegen § 50 Abs. 1 WaffG, § 3g VG sowie §§ 246, 279, 280 StGB geführt.

Zu 8:

Ermittelnde Polizeibehörde war die beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT).

Zu 10 bis 12:

Gegen fünf Personen wurde beim zuständigen Bezirksgericht ein Strafantrag wegen § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG eingebracht; im Umfang der übrigen Vorwürfe wurde die Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO aF abgegeben bzw. das Verfahren gemäß § 109 Abs. 1 StPO aF eingestellt.

Vier Personen wurden rechtskräftig zu unbedingten Geldstrafen verurteilt; hinsichtlich einer Person wurde das Verfahren gemäß § 90b iVm § 90f StPO aF beendet.

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer detaillierteren Beantwortung dieser Fragen aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie im Hinblick auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht Abstand nehmen muss.

Zu 13:

Ja. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Untersuchungshaft lag zwar ein Anfangsverdacht, nicht jedoch ein  – für die Haftverhängung erforderlicher – dringender Tatverdacht wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz vor.

 

 

Wien,      . Februar 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl