10086/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10232/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

In den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz fallen die nachstehend angeführten Vereinbarungen nach

Art. 15a B-VG:

- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG

über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I

Nr. 96/2010;

- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern

über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005;

- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des

Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993;

- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern

über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden Betreuung, BGBl. I

Nr. 59/2009.

 

Die gegenständlichen Vereinbarungen enthalten keine Bestimmungen über Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die Vertragsparteien, sodass ich diesbezüglich auf die Ausführungen zu Frage 3 verweise.

 

 

Frage 3:

 

In Hinblick auf die unter Punkt 3 der Anfrage angeführten Fragen wird auf Art. 138a Abs. 1 und Art. 137 B-VG hingewiesen:

-          Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung  oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.

 

-          Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

 

-          Gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK, BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.

 

 

Fragen 4 bis 6:

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Hinweise bekannt sind, dass die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24- Stunden Betreuung durch die Vertragsparteien nicht eingehalten wurden.

 

Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, wird Nachstehendes angemerkt:

 

Wie bekannt ist, wurde die Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei ihrer Umsetzung auf Landesebene von einzelnen Vertragspartnern nicht in allen Punkten vollständig berücksichtigt.

 

 

Soweit für mein Ressort im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit bestand, die Mindestsicherungsgesetze der Länder auf ihre Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu überprüfen, wurden nachteilige Abweichungen dazu eingewandt.


Demgegenüber sind die rechtlichen Möglichkeiten, gegen nicht vereinbarungskonforme, bereits beschlossene Regelungen der Länder vorzugehen, beschränkt.

 

So können die Länder weder durch die Einspruchsmöglichkeit der Bundesregierung nach Art. 98 Abs. 2 B-VG noch durch einen Feststellungsantrag gemäß Art. 138a    B-VG zur Einhaltung der Mindestsicherungs-Vereinbarung gezwungen werden.

 

Wegen der inhaltlichen Bedenken hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 1. Februar 2011 beschlossen, der Kundmachung des steiermärkischen Gesetzesbeschlusses nicht zuzustimmen (Art. 98 Abs. 3 B-VG), sondern die für die Erhebung eines Einspruchs offenstehende Frist von acht Wochen ungenützt verstreichen zu lassen.

 

Hinsichtlich des Kärntner Gesetzesbeschlusses vom 16.12.2011 betreffend die Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, der ebenfalls nicht in Einklang mit der Art. 15a B-VG Vereinbarung steht, beschloss die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 31. Jänner 2012, in gleicher Weise vorzugehen.