10099/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.03.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0010-I/A/15/2012

Wien, am           29. Februar 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 10326/J des Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Einleitend halte ich fest, dass die Organisation eines Versicherungsträgers dessen Selbstverwaltung überantwortet ist. Diese hat - selbstverständlich im Rahmen der auch von ihr zu beachtenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - auch eine Entscheidung über die Außenstellenstruktur des Trägers zu treffen, wobei auch auf die Bedürfnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen ist. Im Rahmen des Aufsichtsrechtes kommt mir als Bundesminister für Gesundheit - neben der Rechtmäßigkeitskontrolle - nur in wichtigen Fragen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Einflussnahme auf die Entscheidungen eines Versicherungsträgers zu. Die Aufsichtsbehörde soll jedoch gemäß § 449 Abs. 1 zweiter Satz ASVG in das Eigenleben und in die Selbstverantwortung der Versicherungsträger nicht unnötig eingreifen.

 

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat zu der in der Anfrage aufgeworfenen Thematik Folgendes berichtet:

 

Derzeit werden im Einzugsgebiet der Außenstelle Knittelfeld ca. 25.000 und in jenem der Außenstelle Judenburg ca. 33.000 Versicherte und Angehörige betreut. Im Vergleich zu anderen Gebietskrankenkassen weist unsere Kasse die höchste Betreuungsdichte (Anzahl der Anspruchsberechtigten pro Mitarbeiter/in) auf.

 

Wir haben den Beschäftigtenstand in den beiden Außenstellen seit 2006 kontinuierlich reduziert. Dies ist Teil eines permanenten Prozesses der Anpassung unserer Organisationsstruktur und Optimierung der Arbeitsabläufe. Ziel ist eine bedarfsorientierte und effiziente Betreuung unserer Versicherten und deren Angehörigen.

 

Eine örtliche Zusammenlegung würde für Erkrankte, deren persönliche Vorsprache zur medizinischen Begutachtung und Beratung erforderlich ist, eine nicht erwünschte Verlängerung der Anfahrtswege bedeuten.

 

Aus den genannten Gründen scheint eine Beibehaltung der beiden Standorte jedenfalls angezeigt.“

 

Diese Ausführungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse lassen meiner Auffassung nach - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage - ein aufsichtsbehördliches Eingreifen nicht gerechtfertigt erscheinen.