10104/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10394/J der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Mehrjährige Kursmaßnahmen werden vom AMS sehr selten beauftragt.

 

Mehrjährige Auftragsbeziehungen zu einzelnen Kursanbietern ergeben sich eher aus der Wiederholung von Aufträgen (§ 30 Abs 2 Z 5 BVergG). Eine solche wiederholte Beauftragung ist in einem vereinfachten Verfahren ohne Wettbewerb (Verhandlungsverfahren mit einem Bieter ohne öffentliche Bekanntgabe) dann möglich, wenn der ursprüngliche Auftrag in einem Wettbewerbsverfahren (offenes Verfahren) erteilt wurde, eine gleichartige Leistung beauftragt wird, sich an den Konditionen nichts wesentliches ändert, die Wiederbeauftragung innerhalb von 3 Jahren ab Erteilung des ursprünglichen Auftrages erfolgt und auf die Möglichkeit einer wiederholten Beauftragung zu den gleichen Konditionen bereits in der ursprünglichen Ausschreibung hingewiesen wurde.

 

Der Auftragnehmer hat nach erbrachter Leistung eine Rechnung zu stellen, die vom AMS nach Prüfung der sachlichen - wurde der Auftrag mängelfrei abgewickelt - und rechnerischen Richtigkeit - entspricht der abgerechnete Einheits- und Gesamtpreis den Angebotspreisen - beglichen wird. Üblicherweise werden auch Anzahlungen - bei Auftragserteilung - und Zwischenzahlungen - bei ordnungsgemäßem Kursverlauf - geleistet.

Frage 2:

Noch vor der Veröffentlichung des Berichts hat das AMS verschiedene Maßnahmen ergriffen, um der Kritik des Rechnungshofes zu entsprechen:

 

§  So wurden in die Bundesrichtlinie zur Vergabe von Kursmaßnahmen detaillierte Regeln zur vertieften Angebotsprüfung aufgenommen. Leider hat das Bundesvergabeamt diese Regeln per Bescheid für nichtig erklärt.

§  Eine vertiefte Angebotsprüfung im Hinblick auf die Angemessenheit der Preisgestaltung ist derzeit verpflichtend vorgeschrieben, wenn das Preisangebot des Bestbieters um mehr als 50% unter dem des zweitgereihten Bieters liegt (siehe auch Antwort zu Frage 6).


§  Die Dokumentation insbesondere im AMS Wien wurde im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofes verbessert.

§  Ein Controlling zur Überprüfung des Arbeitsmarkterfolges von Kursen und anderen Maßnahmen im Verhältnis zu den Kosten wurde eingerichtet.

§  Das Ermessen der Landesorganisationen, das Preisgewicht für die Zuschlagsentscheidung zwischen 30% und 50% festzulegen, wurde an Kriterien gebunden.

§  Die Nutzwertanalysen zur Ermittlung des Bestbieters wurden stärker standardisiert.

 

Schon vor Veröffentlichung des Rechnungshofberichtes wurden

 

§  verbindliche Kriterien zur Überprüfung der Durchführungsqualität der beauftragten Schulungseinrichtungen eingeführt und

§  von Förderverträge auf Werkverträge umgestellt. Letzteres gibt einerseits die Möglichkeit Preisminderungen und Vertragsstrafen bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung vorzusehen und bietet auch Vereinfachungen in der Kalkulation und Abrechnung, sodass verstärkt in die Kontrolle der Durchführungsqualität investiert werden kann.

Frage 3:

Bis Mitte des Jahres 2012 wird die Bundesorganisation des AMS die vertiefte Angebotsprüfung im Hinblick auf die Einhaltung arbeits- und lohnrechtlicher Standards neu regeln. Zudem werden Modellversuche in Wien gestartet, die u.a. darauf abzielen, den bisherigen Arbeitsmarkterfolg von Anbietern in die Qualitätskriterien für den Zuschlag einfließen zu lassen.

Frage 4:

Ist nicht gegeben, es werden Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofes getroffen.

Frage 5:

Siehe Antwort auf Frage 2: Das Ermessen der Landesorganisationen, das Preisgewicht zwischen 30% und 50% festzulegen wurde an einheitliche Kriterien gebunden. Je konkreter und standardisierter die Leistung beschreibbar ist, desto höher ist das Preisgewicht festzusetzen. Ein einheitliches Preisgewicht von 50% ist jedoch aufgrund des unterschiedlichen Standardisierungsgrades verschiedener Kurse (z.B.  normierte Europäische-Computer-Führerschein-Kurse versus maßgeschneiderte Integrierte Berufsausbildung für behinderte Jugendliche) nicht tunlich.

Ebenso wurden auch die Nutzwertanalysen stärker standardisiert. Weiterhin verbleibt jedoch ein Spielraum der Landesorganisationen zur eigenständigen Gestaltung der Vergabestrategien. Das ist notwendig, weil im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen Arbeitsmärkte die Landesorganisationen mit einem unterschiedlichen Maßnahmenmix arbeiten. Regional unterschiedliche Strategien innerhalb eines vorgegebenen Rahmens entsprechen auch der gesetzlich festgelegten dezentralen Struktur des AMS. So ist eben in jeder Teilorganisation des AMS ein Strategie formulierendes Kollegialorgan eingerichtet – auf Ebene der Länder das Landesdirektorium.

Frage 6:

Eine vertiefte Angebotsprüfung erfolgt immer dann, wenn


§  Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ist der „Billigstbieter“ um 50% im Gesamtpreis günstiger als der nächstgereihte, so ist jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.

§  Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise aufweisen

§  oder nach genereller Prüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen

Frage 7:

Das Bundesvergabegesetz selber sieht Vergleiche mit Marktpreisen sowie Vergleiche der Bieter untereinander vor. Bei auffälligen Differenzen wird der Bieter mit auffälliger Preisgestaltung aufgefordert, diese näher zu plausibilisieren. Gelingt das nicht, wird der Bieter mit der unplausiblen Preisgestaltung ausgeschlossen. Derzeit wird, der entsprechenden Empfehlung des Rechnungshofes folgend, eben nur anhand des Vergleichs der Bieter untereinander bestimmt, ob ein Bieter zur Plausibilisierung seiner Kalkulation aufgefordert wird. In Zukunft wird die Bundesorganisation als Vergleichskriterien wieder Werte für die TrainerInnenkosten vorgeben, die sich an marktüblichen Kalkulationen bei Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlichen Normen ergeben.

Frage 8:

Trifft nicht zu, siehe Frage 7.

Frage 9:

Ja, die Kurse sowie andere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und die Landesorganisationen des AMS werden nach Kosten je Arbeitsmarkterfolg  - im Allgemeinen ein Beschäftigungsverhältnis nach Kursteilnahme - gereiht; für auffällige Ausreißer müssen die Landesorganisationen Begründungen und Veranlassungen berichten.

Frage 10:

Die Controllinginformationen gemäß Frage 9 stehen permanent allen Geschäftsstellen des AMS in einem Datawarehouse zur Verfügung. Die Daten werden alle 2 Wochen automatisch aktualisiert. Der Arbeitsmarkterfolg wird zwischen der Bundesorganisation und den Landesorganisationen quartalsweise analysiert und besprochen. Die Berichte zu den Kosten je Arbeitsmarkterfolg werden jährlich analysiert und besprochen.

Frage 11:

Ist nicht gegeben, es wird verglichen.

Frage 12:

Über die Antwort zu Frage 10 hinaus werden Kennzahlen über den Arbeitsmarkterfolg von den Landesgeschäftsstellen des AMS verwendet, um Entscheidungen hinsichtlich der Wiederholung von Aufträgen oder hinsichtlich einzuleitender Verbesserungsmaßnehmen zu treffen. Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Schulungseinrichtungen kommen solche Kennzahlen kaum zum Einsatz. Auf den Auftraggeber bezogene Auswahlkriterien kommen laut Bundesvergabegesetz nur im nicht offenen Verfahren (zweistufiges Verfahren) zum Einsatz. Die Zuschlagsentscheidung im offenen Verfahren ist nach auf den Auftrag bezogenen Kriterien zu treffen (siehe Antwort auf Frage 3!). Es ist bei Auftragsvergaben nach dem Bundesvergabegesetz eben zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck des Vergaberechts in erster Linie der faire Wettbewerb ist und erst in zweiter Linie die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung.