10106/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.03.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0002-I 3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 6. März 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Jänner 2012, Nr. 10252/J, betreffend die entschädigungslose Enteignung
von hunderten Tirolerinnen und Tirolern im Bezirk Landeck, wegen eines Fehl-
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 18.446/2008, welches
durch vollkommen falsche Sachverhaltsfeststellungen im Agrarbehördenbescheid I. Instanz vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 provoziert wurde
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Jänner 2012, Nr. 10252/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 28:
Die Fragestellungen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Sinne des Art. 52
B-VG.
Die Kompetenz des BMLFUW im Bereich des Bodenreformrechts, dem auch das hier relevante Flurverfassungsrecht zuzurechnen ist, beschränkt sich auf die Grundsatzgesetzgebung (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), während die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung des Bodenreformrechts Landessache sind. Dem BMLFUW kommen daher weder gegenüber den erstinstanzlichen Agrarbehörden noch gegenüber den Landesagrarsenaten oder dem Obersten Agrarsenat (schon aufgrund deren Eigenschaft als unabhängige und weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag) Befugnisse als Aufsichtsbehörde zu.
Der Bundesminister: