10106/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.03.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Textfeld:  Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0002-I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 6. März 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Jänner 2012, Nr. 10252/J, betreffend die entschädigungslose Enteignung

von hunderten Tirolerinnen und Tirolern im Bezirk Landeck, wegen eines Fehl-

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 18.446/2008, welches

durch vollkommen falsche Sachverhaltsfeststellungen im Agrarbehörden­bescheid I. Instanz vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 provoziert wurde

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Jänner 2012, Nr. 10252/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 28:

 

Die Fragestellungen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Sinne des Art. 52
B-VG.


 

Die Kompetenz des BMLFUW im Bereich des Bodenreformrechts, dem auch das hier relevante Flurverfassungsrecht zuzurechnen ist, beschränkt sich auf die Grundsatzgesetz­gebung (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), während die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung des Bodenreformrechts Landessache sind. Dem BMLFUW kommen daher weder gegenüber den erstinstanzlichen Agrarbehörden noch gegenüber den Landesagrarsenaten oder dem Obersten Agrarsenat (schon aufgrund deren Eigenschaft als unabhängige und weisungsfreie Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag) Befugnisse als Aufsichtsbehörde zu.

 

Der Bundesminister: