10198/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0001-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am 8. März 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 18. Jänner 2012  unter der Nr. 10335/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ÖBB werfen 100 Passagiere aus dem Zug gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

Ø  Welche Kosten entstanden durch diesen Vorfall?

Ø  Wie viele Personen mussten den EC-Zug „Polonia“ am 11.12.2011 konkret verlassen?

Ø  Auf welche „nachfolgenden Züge“ wurden sie aufgeteilt?

Ø  Wurden an die Betroffenen Schadenersatzzahlungen geleistet?

Ø  Wenn ja, in welcher Höhe?

Ø  Welche Kosten entstanden durch den Ersatzbus ab Villach für die Schülergruppe?

Ø  Welches Unternehmen stellte diesen Ersatzbus?


Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Zu den Fragen 8 bis 12:

Ø  Sind Ihnen die vermehrt auftretenden Pannen des EC-Zugs „Polonia“ bekannt?

Ø  Gab es in diesem konkreten Zusammenhang Beschwerden an Ihr Ministerium?

Ø  Wenn ja, wie viele und von wann?

Ø  Gab es vor diesem Vorfall Beschwerden an Ihr Ministerium?

Ø  Wenn ja, wie viele und von wann?

 

 

Im Zusammenhang mit dem EC-Zug "Polonia" (Warschau - Villach) am 11. Dezember 2011 und dem von Ihnen geschilderten Vorfall sind im bmvit keine Anfragen bzw. Beschwerden eingegangen.

 

 

Zu Frage 13:

Ø  Welche Maßnahmen werden seitens Ihres Ministeriums getroffen, um weitere „Pannen“ des EC-Zugs „Polonia“ zu verhindern?

 

 

Allgemein hat ein Eisenbahnunternehmen für die Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gemäß den rechtlichen nationalen und internationalen Rahmenbedingungen entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen.

Im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes verlangt die eisenbahnbehördliche Aufsicht insbesondere die Einhaltung sicherheitsrelevanter Bestimmungen durch die Eisenbahnunternehmen, wie beispielsweise mittels Festlegungen in allgemeinen genehmigungspflichtigen Verhaltensanordnungen samt konkretisierender Ausführungen an die Eisenbahnbediensteten (Dienstvorschriften, Dienstanweisungen). Dies betrifft auch Sicherheitsaspekte bei „überfrequentierten Zügen“. In Bezug auf den konkreten Anlassfall besagen


diese Dienstvorschriften, dass der Zugführer für die Sicherheit und Ordnung beim Zug verantwortlich ist. Dies bedeutet unter anderem, dass der Zugang zu Ein- und Ausstiegen, Wagenübergängen, Fluchtwegen sowie zu sicherheitsrelevanten Einrichtungen am Zug (z.B. Schaltschränke, Sprechstellen und Feuerlöscher) gewährleistet sein muss.

 

Im Zusammenhang mit der Bestellung Gemeinwirtschaftlicher Leistungen bei der ÖBB PV-AG ist festzuhalten, dass der EC 103 von Meidling nach Villach im Rahmen des Verkehrsdienstvertrages über die Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonenverkehr mit Mitteln des bmvit bestellt wird.

In diesem Vertrag ist ein Qualitätsmanagementsystem vorgesehen. Wesentliche Kriterien dabei sind Pünktlichkeit, Sauberkeit, Schadensfreiheit, Fahrgastinformation, Beschwerdemanagement und Kundenzufriedenheit. Werden die vorgegebenen Zielwerte nicht erreicht, so sind im Rahmen eines Bonus/Malus-Systems Abschlagszahlungen zu leisten, wodurch ein Leistungsanreiz gegeben wird. Die Abgeltungsbeträge für ausgefallene oder stark verspätete Züge werden zu 100% gestrichen.

 

Ergänzend dazu darf ich mitteilen, dass laut Auskunft der ÖBB zusätzlich bei allen Zügen regelmäßig und stichprobenartige Qualitätskontrollen vorgenommen werden – so auch beim EC 103 Polonia – und für diesen Zug mit Fahrplanwechsel bereits pünktlichkeitssteigernde Maßnahmen umgesetzt wurden.