10291/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
|
BMJ-Pr7000/0024-Pr 1/2012 |
||
|
|
Museumstraße 7 1070 Wien
|
|
Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
|
|||
|
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 10460/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „28 UR 1201/01“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 12:
Das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. W.
wegen §§ 153 f; 288 Abs. 1 StGB wurde zur Aktenzahl 6 St 87/01t der
Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. 28 UR 1201/01k des Landesgerichtes Salzburg
geführt. Am 25. Juli 2002 wurde das Verfahren gemäß
§ 90 Abs. 1 StPO (aF) eingestellt. Gegen diese Einstellung erhob W.
J. durch seinen Rechtsvertreter einen Subsidiarantrag auf Einleitung der
Voruntersuchung. Dieser wurde mit Beschluss der Ratskammer am 13. Juni 2003 zu
51 U 82/03y abgewiesen.
Die Erhebungen bestanden in der Beischaffung und dem Studium der Akten des Landesgerichtes Salzburg, AZ 3 Cg 214/99y und 7 Cg 50/99, sowie der Einholung einer Stellungnahme des Verdächtigen Dr. W. Von der Durchführung weiterer Einvernahmen wurde abgesehen, weil ein Großteil der in Betracht kommenden Zeugen ohnehin bereits im Zivilverfahren vernommen wurde.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass mir eine darüber hinausgehende, detaillierte Beantwortung von Fragen, die sich auf ein Strafverfahren beziehen, welches das Stadium nichtöffentlicher Ermittlungen nicht überschritten (§ 12 StPO) hat, verwehrt ist, weil dadurch persönliche Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.
Wien, . März 2012
Dr. Beatrix Karl