1094/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.04.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

           

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                       

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Mayerhofer, Herbert und weitere Abgeordnete haben am 25. Februar 2009 unter der Zahl 1052/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausschreitungen bei der Demonstration gegen den WKR-Ball“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Beantwortung dieser Frage ist aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht zulässig.

 

Zu Frage 2:

Eine konkrete Aussage, wie viele Personen an den Versammlungen teilnahmen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist nicht möglich, da für Demonstrationsteilnehmer Identitätsfeststellungen ohne konkreten Anlassfall nicht zulässig sind.

 

Zu Frage 3:

Aufgrund der Witterungsverhältnisse wurden von den Versammlungsteilnehmern Hauben, Schals und andere Bekleidungsstücke zum Schutz vor der Kälte verwendet. Aus diesem Grund war gemäß Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) eine Unterscheidung zwischen Personen, welche das Vermummungsverbot missachteten und Personen, die sich lediglich vor der herrschenden Kälte schützen wollten, erheblich erschwert.

 

Zu Frage 4:

Bei der Vollziehung des in § 9 Abs.1 Versammlungsgesetz 1953 normierten Verbots ist grundsätzlich mit Konflikten zu rechnen, die zu einer Eskalation der Situation führen können. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass das in der Anfrage erwähnte „Vermummungsverbot“ nicht generell durchzusetzen ist. Gemäß § 9 Abs. 3 Versammlungsgesetz 1953 kann aus bestimmten Gründen von der Durchsetzung des „Vermummungsverbots“ abgesehen werden.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

An der Spitze der Versammlung wurden großflächige Transparente entfaltet, hinter denen sich die ersten Reihen der Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer befanden.

Die Verwendung von Transparenten und Fahnen wurde in der Anmeldung dieser nicht untersagten Versammlung angezeigt.

 

Zu Frage 7:

Laut BPD Wien  - nein.

 

Zu Frage 8:

Nach den mir vorliegenden Informationen seitens der BPD Wien standen genügend Kräfte zur Verfügung.

 

Zu Frage 9:

Dokumentiert sind das Werfen von Farbbeuteln und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (18.59 Uhr) sowie Flaschenwürfe um 19.04 Uhr.

 

Zu Frage 10:

Es ergingen durch den vor Ort anwesenden Behördenvertreter entsprechende Aufforderun­gen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften an den Veranstalter der Versammlung.

 

Zu Frage 11:

Nein.

 

Zu den Fragen 12 und 15:

Lt. Auskunft der BPD Wien war es aufgrund der herrschenden Lichtverhältnisse und der Anzahl der Versammlungsteilnehmer nicht möglich, festzustellen, wer konkret die Gegenstände geworfen hatte.

 

Zu Frage 13:

Es bestand ein eigener Einsatzabschnitt, welcher die Aufgabe hatte, die auf Grund der Lageinformation und –beurteilung angeführten Objekte zu überwachen. Das BM.I, die nahe gelegenen Objekte der Präsidentschaftskanzlei, des Bundeskanzleramts sowie die in diesem Bereich angesiedelten Bundesministerien sind darüber hinaus speziell durch Polizeikräfte und technische Vorkehrungen geschützt.

 

Zu Frage 14:

Nein.

 

Zu Frage 16:

Mit dem Versammlungsleiter wurde während der Demonstration mehrmals durch den Behör­denvertreter Kontakt aufgenommen, um den gesetzmäßigen Ablauf der Versammlung sicher zu stellen.

 

Zu Frage 17:

Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, wodurch das Geschehen beim äußeren Burgtor konkret ausgelöst wurde.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Die Einsatzkräfte wurden mit Steinen, Pflastersteinen, Flaschen, pyrotechnischen Gegenständen, brennenden Holzlatten, Schneebällen, in denen Steine versteckt waren, sowie mit Gegenständen, die mit Steinschleudern abgeschossen worden sind, beworfen.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

Zwei ungarische Staatsangehörige, die Steinschleudern verwendet hatten, wurden festge­nommen. Sechs weitere Personen konnten ebenfalls auf Grundlage § 171 Abs. 2 Z. 1 StPO festgenommen werden.

 

 

 

Zu den Fragen 22 und 23:

Es gab zwei Abschnittskommandanten mit unterschiedlichen Aufgaben. Für den Zugriff war der Abschnittskommandant „Reserven und Spezialkräfte“ vorgesehen. Dieser hatte den behördlichen Auftrag der Identitätsfeststellung bzw. in weiterer Folge der „Festnahme unter anderem wegen Landfriedensbruch“ nach Maßgabe einsatztaktischer Umsetzbarkeit.

Der andere Abschnittskommandant, der den Versammlungszug bis zum Heldenplatz be­gleitet hatte, hatte die Aufgabe, die Ballgäste zu sichern. Als dieser die Versammlungsteil­nehmer zurückdrängen wollte, wurde auf seine Anfrage der Auftrag erteilt, zu verbleiben, da sonst seine sichernde Aufgabe der Ballgäste und damit das hauptsächliche Einsatzziel gefährdet gewesen wäre.

Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass eine Beruhigung der Lage eintreten würde, sobald die Ballgäste im Gebäude und somit nicht mehr im Wahrnehmungsbereich der Versammlungsteilnehmer sein würden.

 

Zu Frage 24:

Eine Auflösung der Versammlung erfolgte nicht, weil der Veranstalter die Versammlung um 20.40 Uhr für beendet erklärte.

 

Zu den Fragen 25 bis 27:

Gemäß Behördenauftrag hatte der Behördenvertreter vor Ort die Möglichkeit, bei Gefahr im Verzuge selbstständige Anordnungen zu treffen. Vor dem Hintergrund der sehr komplexen Lage, mussten dessen Anordnungen die rechtlichen und taktischen Möglichkeiten einerseits wie auch die Auswirkungen der operativen Umsetzung auf das Gesamtgeschehen berück­sichtigen. Unter anderem war ursprünglich zum Zwecke der Identitätsfeststellung die Einkes­selung der Versammlungsteilnehmer vor dem äußeren Burgtor geplant.

 

Zu Frage 28:

Durch ein plötzliches und unerwartetes Auftreten weiterer Ballgäste vor dem äußeren Burg­tor, musste von der beabsichtigten Einkesselung Abstand genommen werden, um den Schutz der Ballgäste gewährleisten zu können. Durch die Vermischung der Versammlungs­teilneh­mer am Maria-Theresien-Platz mit jenen, die an den genannten Vorfällen am äußeren Burgtor beteiligt waren, war in weiterer Folge eine sofortige Festnahme wegen der nicht mehr gegebenen Unterscheidungsmöglichkeit undurchführbar.

 

Zu Frage 29:

24

 

Zu Frage 30:

Quetschung der Hand, Bruch einer Zehe, Bruch eines Fingers, Prellungen und Hämatome.

 

Zu den Fragen 31 und 32:

Aus den bisher vorgenommenen Evaluierungen der BPD Wien lässt sich ableiten, dass die Verletzungen der Exekutivbediensteten nicht auf polizeilichen Versäumnissen beruhen. Wie auch bei anderen Einsätzen werden die bei diesem Einsatz gewonnenen Erkenntnisse in die Planung und Durchführung künftiger Einsätze einfließen; insbesondere wird dabei die verstärkte Kommunikation über Funk zum Zweck einer einheitlichen Informationslage hingewiesen werden.

 

Zu Frage 33:

Es wurden Holzteile auf der Ringfahrbahn aufgestapelt und angezündet.

 

Zu Frage 34:

Es wurden sofort Kräfte zusammengezogen, um diese gefährlichen Angriffe zu beenden.

 

Zu Frage 35:

Gemäß § 4 Waffengebrauchsgesetz 1969 ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechend, soll der Waffengebrauch den äußersten zur Verfügung stehenden Akt einer Zwangsbefugnis bilden und nur von der am wenigsten gefährlichen nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden (§ 5 leg cit). Vor diesem Hintergrund und weil die eingesetzten gelinderen Mittel sich erfolgversprechend zeigten, war der Einsatz des Wasserwerfers lt. Einschätzung der BPD Wien nicht gerechtfertigt.

 

Zu den Fragen 36 und 37:

Insgesamt wurden 36 Identitätsfeststellungen durchgeführt. Nach Beendigung der Ver­sammlung durch den Versammlungsleiter, mischten sich die gewaltbereiten Demonstranten unter die von der Anzahl weit größere Menge der Teilnehmer einer ruhig ablaufenden Stand­kundgebung am Maria-Theresien-Platz. Das Ausfiltern dieser Personen wäre nur insofern zu realisieren gewesen, als die gesamte Menschenmenge einer Perlustrierung unterzogen worden wäre, was faktisch nicht durchführbar war.

 

Zu Frage 38:

9

 

Zu Frage 39:

5

 

Zu Frage 40:

44 Anzeigen wurden bzw. werden bearbeitet.

 

Zu Frage 41:

5

 

Zu Frage 42:

36

 

Zu Frage 43:

Sachbeschädigung, Körperverletzung und schwere Körperverletzung, Landfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt.

 

Zu Frage 44:

Die vorläufige Schadensumme beträgt ca. € 17.240,-- (per Stichtag 21.04.2009). Es handelt sich um Schäden an privatem Vermögen.

 

Zu Frage 45:

€ 3.389,88 (Stichtag: 16.03.2009).

 

Zu Frage 46:

Der Einsatz verursachte Personalkosten in der Höhe von € 235.842.-.

 

Zu Frage 47:

Das Vorgehen der gewaltbereiten Teilnehmer war von einem hohen Organisationsgrad gekennzeichnet.

 

Zu Frage 48:

Nein. Jede Lageentwicklung bringt es mit sich, dass die Taktik zur Zielerreichung geändert bzw. angepasst werden muss. In jedem Abschnitt des Geschehens wurden die jeweils ziel­führenden Maßnahmen gesetzt.

 

 

 

Zu den Fragen 49 und 53:

Die gewonnenen Erkenntnisse aus der stattgefundenen Evaluierung werden auf die zukünf­tige Einsatztaktik Einfluss haben.

 

Zu Frage 50:

Die Entscheidungen der Behörden und die operative Umsetzung durch die Exekutivorgane haben sich streng innerhalb des verfassungs- und einfachgesetzlich vorgegebenen Rahmens zu bewegen, ungeachtet dessen, welcher Gruppierung das polizeiliche Gegenüber angehört und welche Zielsetzung es verfolgen mag. Keinesfalls wird dabei bewusst in Kauf genommen, dass die eingesetzten Kräfte körperlich zu Schaden kommen könnten.

 

Zu Frage 51:

869

 

Zu Frage 52:

Aufgrund der Lageinformationen und der Lagebeurteilungen vor der Veranstaltung war lt. BPD Wien eine angemessene Personalstärke kommandiert.

 

Zu den Fragen 54 und 55:

Nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und den einschlägigen Richtlinien sind nur besondere Leistungen mittels Belohnung zu würdigen. Der vorliegende Einsatz stellte für die spezialisierten Kräfte eine mit anderen Anlässen im Rahmen des Großen Sicherheits- und Ordnungsdienstes zu erbringende vergleichbare Dienstleistung dar. Daher werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich im Rahmen von GSOD-Einheiten besonders engagieren, von den Dienstbehörden im Rahmen der Ausschüttung von Belohnungen besonders berücksichtigt.

Lt. Information der zuständigen Fachabteilung im BM.I wurde in 54 Fällen eine Belohnung von € 150,-- bewilligt, ein weiterer Fall liegt zur Bewilligung vor.

 

Zu Frage 56:

Ja.

 

Zu den Fragen 57 und 58:

Dem Wunsch auf Beilage der Funkprotokolle kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.