11024/AB XXIV. GP
Eingelangt am
25.05.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0106-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11221/J vom 28. März 2012 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 3.:
Im Jahr 2010 betrug das Mineralölsteueraufkommen bei Flugbenzin rund 962.000 € und im Jahr 2011 rund 1.016.000 €.
Bei Kerosin betrug das Mineralölsteueraufkommen im Jahr 2010 rund 8.522.000 € und im Jahr 2011 rund 8.290.000 €.
Darüber hinaus wurden entsprechend den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 weitere Mineralöle mit demselben Steuersatz wie Flugbenzin oder Kerosin versteuert abgegeben. Ob es sich dabei aber ebenfalls um Flugtreibstoffe handelte lässt sich nicht feststellen, da eine statistische Auswertung nur entsprechend den Steuergegenständen des § 3 Mineralölsteuergesetz 1995 erfolgt. Eine Unterscheidung nach Produktbezeichnungen (z.B. AVGAS 100 LL, Jet A, Jet AI) ist nicht möglich.
Der Steuerausfall auf Grund der Steuerbefreiung für die Luftfahrt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 betrug für Benzin und Kerosin im Jahr 2010 329,35 Mio. € und im Jahr 2011 351,37 Mio. €.
Zu 2.:
Die
Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1
Mineralölsteuergesetz 1995 wird grundsätzlich von den
Steuerlagerinhabern, aus deren Steuerlagern Mineralöl an
Luftverkehrsunternehmen abgegeben wird, im Wege eines Abzugs in der
Steueranmeldung geltend gemacht. Wird Mineralöl zuerst versteuert
abgegeben und werden in der Folge die Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung nachgewiesen, ist (ausschließlich) das abgebende
Steuerlager als Steuerschuldner ermächtigt, gemäß
§ 5 Mineralölsteuergesetz 1995 eine
Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Grund der Befreiung nach
§ 4 Abs. 1 Z 1 leg.cit. geltend zu machen und dem
Luftverkehrsunternehmen die entsprechenden Steuerbeträge zu refundieren.
Für Zwecke der amtlichen Aufsicht und für Betriebsprüfungen kann
das zuständige Zollamt in die Aufzeichnungen der Steuerlager (Kundenlisten
etc.) Einsicht nehmen (siehe auch Beantwortung zu Frage 8.). Dem
Bundesministerium für Finanzen liegen hinsichtlich der
Luftfahrtunternehmen, an die Mineralöl steuerfrei abgegeben wurde, keine
gesammelten Daten vor.
Zu 4.:
Für die Jahre 2007 bis 2010 wurden insgesamt € 444.854,86 an Mineralölsteuer aufgrund einer Außenprüfung nachgefordert.
Zu 5.:
Es wurden in zwei Fällen Nachforderungsbescheide an Tankstellenbetreiber gerichtet. Die Versagung des Antrages auf Erstattung der bereits bezahlten Mineralölsteuer erfolgte ebenfalls an die Tankstellenbetreiber.
Zu 6.:
Die Prüfungen umfassen die Kalenderjahre 2007, 2008, 2009 und 2010.
Zu 7.:
Anzeigen wegen Verdacht auf Abgabenhinterziehung wurden nach Bescheiderstellung an die Strafsachenstelle des zuständigen Zollamtes übermittelt.
Zu 8.:
In der Regel sind es Steuerlagerbetreiber, die in ihren Steueranmeldungen derartige Steuer-befreiungen (Abgabe an Luftfahrtunternehmen) geltend machen.
Im Zuge der Prüfung solcher Steueranmeldungen (Maßnahme der amtlichen Aufsicht) kann der Bedienstete (Kundenteam) Nachweise verlangen (eine Liste der registrierten kommerziellen Luftfahrtunternehmen liegt bei Austro Control auf).
Das Luftfahrtunternehmen ist nicht Inhaber einer Bewilligung und somit auch nicht Steuer-schuldner. Zuständig für die amtliche Aufsicht ist das örtlich zuständige Zollamt (Ort des Steuerlagers). Die Angabe eines konkreten Personaleinsatzes ist daher nicht möglich.
Zu 9.:
Aus dem zitierten Urteil des EuGH ergeben sich für die Vollzugspraxis der österreichischen Steuerbehörden keine Auswirkungen. Das Urteil des EuGH bestätigt die bisherige Rechts-meinung des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 10.:
Umgehungshandlungen
in Österreich werden durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht sowie
Buch- und Betriebsprüfungen hintangehalten. Verantwortlich gegenüber
der Finanz-verwaltung sind die Inhaber der die Luftfahrtbetriebsstoffe
abgebenden Zoll- bzw. Steuerlager; diese haben als Steuerschuldner zu prüfen,
ob die Bedingungen für eine steuerfreie Abgabe des Treibstoffs an
Luftverkehrsunternehmen oder für eine nachträgliche Entsteuerung
(Rückerstattung) vorliegen und müssen im Falle einer
Überprüfung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Im
Zweifel darf der Inhaber des Steuer- oder Zolllagers den Treibstoff nur
versteuert verkaufen. Dies gilt selbstverständlich auch in jenen
Fällen, in denen Treibstoff für den Betrieb von Luftfahrzeugen
abgegeben wird, die im Ausland registriert sind bzw. von im Ausland
niedergelassenen Unternehmen betrieben werden. Sofern Luftfahrzeuge von
ausländischen Luftverkehrsunternehmen in anderen
EU-Mitgliedstaaten betrieben und/oder in anderen EU-Mitgliedstaaten registriert
werden, sind auch diese Staaten an europäisches Recht, insbesondere an
Art. 14 der
EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG, und an die Rechtsprechung des EuGH
gebunden.
Mit freundlichen Grüßen