11243/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 12. Juni 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0212-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11638/J betreffend „Folder der Sozialistischen Jugend Österreich“, welche die Abgeordnete Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen am 15. Mai 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

Alle Bundes-Jugendorganisationen, die Basisförderung nach dem Bundes-Jugend-förderungsgesetz (B-JFG) bekommen, sind gemäß § 5 Abs. 7 der dazu erlassenen "Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit" verpflichtet, bei Projekten und insbesondere bei Druckwerken in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, woher die Fördermittel für die Bundesorganisation stammen.

 

Die Sozialistische Jugend Österreich (SJ) hat gemäß B-JFG in den Jahren 2010 bis 2012 Förderungen erhalten. Die Förderhöhe ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich für parteipolitische Jugendorganisationen der im Nationalrat vertretenen Parteien nach der Anzahl der im Nationalrat vertreten Abgeordneten sowie nach der Mitgliederzahl. Gemäß der Anzahl der Abgeordneten sowie der Mitgliederzahl erhält die SJ gemäß § 7 Abs. 2 B-JFG jährlich die Summe von € 356.097,10 als Basis- und Projektförderung ausbezahlt.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Ja. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Fördergeber die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie die Verwendung der öffentlichen Mittel hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit zu überprüfen, was seitens meines Ressorts laufend erfolgt.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 12 der Anfrage:

 

In § 7 Abs. 2 des B-JFG ist für alle parteipolitischen Bundes-Jugendorganisatio-nen die Höhe der Basis- und Projektförderung festgeschrieben, wobei geregelt ist, dass von dieser gesamt gewährten Förderung 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen sind. Somit werden meinem Ressort keine Projektförderungsansuchen von parteipolitischen Jugendorganisationen im Vorhinein vorgelegt.

 

Die SJ hat keinen Förderantrag für das "Antifa Seminar" gestellt.