11252/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0131-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11387/J-NR/2012

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Datenschutz im AKH/MedUniWien“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 6 bis 8:

Der in der Anfrage geschilderte Sachverhalt war der Staatsanwaltschaft Wien bislang nicht bekannt.

Aufgrund der Anfrage wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 310 Abs. 1 StGB, § 51 DSG zum Nachteil des Univ.-Prof. Dr. P. F. veranlasst.

Zu 5:

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass die legislative Zuständigkeit für das in diesem Zusammenhang relevante Datenschutzgesetz (DSG) 2000 zum Bundeskanzleramt ressortiert.

Aus zivilrechtlicher Sicht bietet das DSG 2000 insbesondere die Möglichkeit, Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten durch eine andere Person (soweit diese nicht hoheitlich tätig geworden ist) auf dem Zivilrechtsweg – also vor den ordentlichen Gerichten –  geltend zu machen (§ 32 Abs. 1 DSG 2000).

Für den Fall, dass Daten entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verwendet worden sind, räumt dieses Bundesgesetz den Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Gesetz widerstreitenden Zustandes sowie im Falle eines schuld­haften Zuwiderhandelns das Recht auf Ersatz des dadurch erlittenen Schadens nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein (§§ 32 Abs. 2, 33 DSG 2000).

Überdies besteht die Möglichkeit, sich mit einer behaupteten Verletzung daten­schutzrechtlicher Bestimmungen an die Datenschutzkommission zu wenden (§ 30 DSG 2000). Diese hat im Falle eines begründeten Verdachts einer Rechtsverletzung nach dem DSG 2000 die Möglichkeit, die notwendigen diesbezüglichen Aufklärungen von derjenigen Person oder Stelle zu verlangen, der eine rechtswidrige Datenverwendung zum Vorwurf gemacht wird.

In diesem Zusammenhang darf schließlich auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 hingewiesen werden, nach welcher der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30 DSG 2000 oder einer Klage nach § 32 DSG 2000 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt.

Aus strafrechtlicher Sicht kann die Weitergabe von geschützten Daten je nach den Umständen des Einzelfalles den Tatbestand des § 51 DSG erfüllen. Unter den in § 310 Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen ist eine Verletzung des Amtsgeheimnisses in Betracht zu ziehen.

 

Wien,       . Juni 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl