11282/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0135-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11454/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren – Anwend­ung durch die Mitgliedstaaten bzw. Österreich im Jahr 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Der Europäische Haftbefehl hat sich bewährt. Die Verfahrensabläufe, insbesondere der vorgesehene unmittelbare Behördenverkehr, haben sich bestens eingespielt. Erhebliche Defizite liegen nicht vor. Die Befürchtungen, wonach die Verfahrensbeschleunigung zu einem Verlust von Verfahrensrechten führt, haben sich nicht bewahrheitet.

Die österreichische Erklärung zu Art. 32 des Rahmenbeschlusses wurde von anderen Mitgliedstaaten in Einzelfällen kritisiert. Österreich wendet den Europäischen Haftbefehl nicht an, wenn die Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen wurden. In solchen Fällen werden die zum 1. Jänner 2004 geltenden auslieferungsrechtlichen Verein­barungen angewendet. Die Erklärung entspricht den Anforderungen des Rahmenbeschlusses. Ihre Anwendung ist durch § 83 Abs. 4 EU-JZG festgelegt.

Durch entsprechende Anstrengungen der Mitgliedstaaten ist die Zahl jener Europäischen Haftbefehle deutlich zurückgegangen, die von den österreichischen Justizbehörden als zwar zulässig, jedoch unverhältnismäßig betrachtet werden.

Schon bisher haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften von der Verhängung der Über­gabehaft dann Abstand genommen, wenn diese nach österreichischem Recht unverhältnis­mäßig gewesen wäre.

Zu 3:

Anzahl der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2011 erlassenen Europäischen Haftbefehle:

Ausstellungsstaat

 

Belgien

 

Bulgarien

 

Dänemark

 

Deutschland

2138

Estland

67

Finnland

 

Frankreich

912

Griechenland

 

Irland

71

Italien

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Malta

 

Niederlande

 

Österreich

466

Polen

3089

Portugal

 

Rumänien

 

Schweden

198

Slowakei

350

Slowenien

53

Spanien

531

Tschechische Republik

518

Ungarn

 

Vereinigtes Königreich

 

Zypern

26

Summe

8419

 

Zu 4, 5 und 7:

Statistiken über die Staatsbürgerschaft der mit Europäischen Haftbefehlen gesuchten oder auf Grund Europäischer Haftbefehle in den Mitglied­staaten festgenommenen Personen und über die den Haftbefehlen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen werden weder im Rahmen der Europäischen Union noch im Bundesministerium für Justiz geführt.

Zu 6:

Anzahl der auf Grund Europäischer Haftbefehle im Jahr 2010 in den Mitgliedstaaten festge­nommenen Personen:

Vollstreckungsstaat

 

Belgien

 

Bulgarien

 

Dänemark

 

Deutschland

1082

Estland

41

Finnland

 

Frankreich

906

Griechenland

 

Irland

 

Italien

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Malta

 

Niederlande

 

Österreich

185

Polen

246

Portugal

 

Rumänien

 

Schweden

151

Slowakei

58

Slowenien

108

Spanien

1187

Tschechische Republik

291

Ungarn

 

Vereinigtes Königreich

 

Zypern

24

Summe

4279

 

Es liegen keine statistischen Daten der Mitgliedstaaten darüber vor, welche Europäischen Haftbefehle welcher Ausstellungsstaaten zur Festnahme geführt haben.

Zu 8:

Anzahl und Staatsangehörigkeit der von Österreich für Ausstellungsstaaten im Jahr 2011 festgenommenen Personen:

Ausstellungsstaat

(Anzahl der Personen)

Staatsangehörigkeit

Zahl

Belgien (2)

Bulgarien

1

 

Irak

1

Bulgarien (4)

Bulgarien

4

Dänemark (1)

Ungarn

1

Deutschland (63)

Bulgarien

2

 

Deutschland

27

 

Italien

2

 

Kamerun

1

 

Kanada

1

 

Kosovo

1

 

Kroatien

2

 

Moldau

1

 

Österreich

2

 

Polen

3

 

Rumänien

8

 

Serbien

4

 

Sierra Leone

1

 

Slowakei

3

 

Türkei

2

 

Ungarn

2

 

Vereinigtes Königreich

1

Frankreich (7)

Bulgarien

1

 

Georgien

1

 

Moldau

2

 

Rumänien

3

Italien (15)

Albanien

3

 

China

1

 

Irak

1

 

Italien

4

 

Moldau

1

 

Rumänien

3

 

Serbien

1

 

Tunesien

1

Litauen (2)

Lettland

1

 

Litauen

1

Niederlande (2)

Moldau

1

 

Rumänien

1

Polen (25)

Polen

25

Rumänien (17)

Rumänien

16

 

Serbien

1

Slowakei (8)

Indien

1

 

Russland

1

 

Slowakei

6

Slowenien (2)

Slowenien

2

Spanien  (2)

Albanien

1

 

Rumänien

1

Tschechische Republik (6)

Georgien

1

 

Tschechische Republik

5

Ungarn (29)

China

1

 

Rumänien

1

 

Serbien

1

 

Slowakei

1

 

Ungarn

25

Summe

 

185

 

Zu 9:

Anzahl und Staatsangehörigkeit der von Österreich an Ausstellungsstaaten im Jahr 2011 übergebenen Personen:

Ausstellungsstaat

(Anzahl der Personen)

Staatsangehörigkeit

Zahl

Belgien (3)

Bosnien

1

 

Bulgarien

1

 

Irak

1

Bulgarien (4)

Bulgarien

4

Dänemark (1)

Ungarn

1

Deutschland (78)

Algerien

2

 

Bosnien

1

 

Bulgarien

1

 

Deutschland

32

 

Frankreich

1

 

Italien

1

 

Kamerun

1

 

Kanada

1

 

Kosovo

2

 

Kroatien

2

 

Moldau

1

 

Nigeria

1

 

Österreich

1

 

Polen

5

 

Rumänien

9

 

Serbien

5

 

Slowakei

4

 

Slowenien

1

 

Staatenlos

1

 

Tschechische Republik

1

 

Türkei

2

 

Ungarn

2

 

Vereinigtes Königreich

1

Frankreich (7)

Bulgarien

1

 

Georgien

1

 

Moldau

2

 

Rumänien

3

Italien (11)

Albanien

2

 

Gambia

1

 

Irak

1

 

Italien

1

 

Moldau

1

 

Rumänien

3

 

Serbien

1

 

Tunesien

1

Litauen (3)

Lettland

1

 

Litauen

2

Luxemburg (1)

Ungarn

1

Niederlande (2)

Moldau

1

 

Rumänien

1

Polen (24)

Polen

24

Portugal (1)

Portugal

1

Rumänien (20)

Rumänien

20

Slowakei (14)

Indien

1

 

Russland

1

 

Slowakei

12

Slowenien (3)

Kroatien

1

 

Slowenien

2

Spanien (3)

Albanien

1

 

Guatemala

1

 

Guinea-Bissau

1

Tschechische Republik (10)

Bosnien

1

 

Georgien

1

 

Tschechische Republik

8

Ungarn (56)

China

1

 

Gambia

1

 

Italien

1

 

Rumänien

2

 

Serbien

1

 

Slowakei

2

 

Ungarn

48

Summe

 

241

 

Zu 10:

Im Jahr 2011 hat sich kein Österreicher mit seiner Übergabe bzw. Auslieferung einverstanden erklärt.

Zu 11 und 12:

Im Jahre 2011 wurden in Österreich 466 Europäische Haftbefehle neu ausgestellt und in das Schengener Informationssystem eingespeist. Daten hinsichtlich der den österreichischen Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und der Staatsange­hörigkeit der gesuchten Personen wurden nicht erhoben.


Zu 13:

Die für das Jahr 2011 berichteten Daten über die Anzahl der an Österreich auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergebenen Personen müssen einer Überprüfung unterzogen werden, weil die von den Gerichten berichtete Anzahl auf Grund von Vergleichsdaten aus anderen Bereichen den Schluss nahe legen, dass die Anzahl der an Österreich übergebenen Personen höher gewesen ist. Nach derzeitigem Stand dürften zumindest 101 Personen im Jahre 2011 von anderen Mitgliedstaaten an Österreich übergeben worden sein. Die Aufschlüsselung nach Vollstreckungsstaaten ist derzeit noch nicht möglich.

Zu 14:

Ein Termin für die nächste gegenseitige Evaluierung über „die praktische Anwendung des Europäischen Haftbefehls“ wurde bislang nicht  festgelegt.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass vor einem derartigen Vorgehen eine Evaluierung des praktischen Funktionierens der übrigen Instrumente im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen erfolgen wird.

Zu 15:

Das Bundesministerium für Justiz wurde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, dem die zentrale Koordinierung der Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegt, mit folgenden derzeit noch beim Gerichtshof der Euro­päischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren befasst, die der Klärung der unten wiedergegebenen Vorlagefragen (kursiv geschrieben) der Auslegung des Rahmenbe­schlusses Nr. 2002/584/JI des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten dienen sollen:

- Rechtssache Rs C-42/11 ("Lopes Da Silva Jorge"):

„1. Steht das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 695-24 des Code de procédure pénale entgegen, die die Möglichkeit der Verweigerung der Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf den Fall beschränken, dass es sich bei der gesuchten Person um einen französischen Staatsbürger handelt und dass die zuständige französische Justizbehörde sich dazu verpflichtet, die Vollstreckung selbst vorzunehmen?

2. Steht die Umsetzung des Verweigerungsgrundes in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in innerstaatliches Recht im Ermessen der Mitgliedstaaten, oder ist sie zwingend geboten, und kann ein Mitgliedstaat insbesondere eine Maßnahme einführen, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt?“


- Rechtssache C-396/11 („Radu“): 

„1. Sind die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Rechtsnormen des primären Gemeinschaftsrechts, die in den Gründungs­verträgen enthalten sind?

2. Stellt die Vorgehensweise der zuständigen Justizbehörde des Staates bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Form des Freiheitsentzugs und der zwangsweisen Übergabe ohne Zustimmung der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde (der Person, die festgenommen und übergeben werden soll), einen Eingriff des Staates der Vollstreckung des Haftbefehls in das individuelle Freiheitsrecht der Person, die fest­genommen und übergeben werden soll, dar, das im Unionsrecht gemäß Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gemäß Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund­freiheiten verankert ist?

3. Muss der Eingriff des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in die Rechte und Garantien, die in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Voraussetzung der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft und die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das konkret verfolgte Ziel erfüllen?

4. Kann die zuständige Justizbehörde des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Übergabeersuchen ohne Verletzung der in den Gründungsverträgen und anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegten Verpflichtungen mit der Begründung ablehnen, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt seien?


5. Kann die zuständige Justizbehörde des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Übergabeersuchen ohne Verletzung der in den Gründungsverträgen und anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegten Verpflichtungen wegen unter­lassener oder unvollständiger Durchführung oder wegen fehlerhafter Durchführung (im Sinne einer Nichtbeachtung der Voraussetzung der Gegenseitigkeit) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 durch den Staat, der den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, ablehnen?

6. Steht das nationale Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union – Rumänien -, insbesondere Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004, im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund­freiheiten und des Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Art. 6 EUV verweist, und ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union mit diesen nationalen Rechtsnormen ordnungsgemäß durchgeführt worden?“

- Rechtssache C-399/11 („Melloni“):

„1. Ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI in seiner durch den Rahmen­beschluss 2009/299/JI geänderten geltenden Fassung dahin auszulegen, dass es die nationalen Gerichte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines Europäischen Haft- und Auslieferungsbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Frage stehende Verurteilung überprüft werden kann, um die Verteidigungsrechte der gesuchten Person zu gewährleisten?

2. Falls die erste Frage in bejahendem Sinne beantwortet wird, ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI mit den Erfordernissen vereinbar, die sich aus dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus den durch deren Art. 48 Abs. 2 garantierten Verteidigungsrechten ergeben?

3. Wenn die zweite Frage in bejahendem Sinne beantwortet wird, gestattet Art. 53 bei seiner systematischen Auslegung in Verbindung mit den in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte anerkannten Rechten es einem Mitgliedstaat, die Auslieferung einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung, dass die Verurteilung in dem ersuchenden Staat einer Überprüfung unterworfen werden kann, abhängig zu machen und damit diesen Rechten ein höheres Schutzniveau zu verleihen als das sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebende, um eine Auslegung zu vermeiden, die ein in der Verfassung dieses Mitgliedstaats anerkanntes Grundrecht einschränkt oder verletzt?“

- Rechtssache C-192/12 PPU („West“):

„Ist unter „Vollstreckungsmitgliedstaat“ bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses der Mitgliedstaat zu verstehen, aus dem eine Person ursprünglich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben wurde, oder dieser andere Mitgliedstaat, aus dem die Person an einen dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, der nun um ihre weitere Übergabe an einen vierten Mitgliedstaat ersucht wird? Oder ist möglicherweise die Zustimmung beider Mitgliedstaaten erforderlich?“

Auf die ersten drei genannten Verfahren wurde bereits in der zu Zl. 10103/J-NR/2011 erstatteten  Anfragebeantwortung vom 3. Februar 2012 hingewiesen.

Zu 16:

Die Statistik über die quantitative Anwendung des Europäischen Haftbefehls wird von den Mitgliedstaaten auf Grundlage des einstimmig angenommenen Standardfragebogens der Arbeitsgruppe über die strafrechtliche Zusammenarbeit (Experten für den Europäischen Haftbefehl) vom 15. April 2005, Dok. 8111/05, COPEN 75 EJN 23 EUROJUST 24, geführt. Die Mitgliedstaaten haben sich dabei verpflichtet, die geforderten Daten bis 1. Mai des Folgejahres dem Sekretariat des Rates bekannt zu geben.

Die jeweiligen Präsidentschaften ermahnen die Mitgliedstaaten, diese Frist auch einzuhalten. Sanktionen bei Verstößen sind nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß liegen erst am Ende des zweiten Halbjahres nahezu vollständige Daten der Mitgliedstaaten vor.

Zu 17:

Die Europäische Kommission hat eine Studie "Making better use of statistical data relating to the European Arrest Warrant" zur Änderung der Statistik über den Europäischen Haftbefehl vorgelegt und wird auf Grundlage dieser Studie Änderungen der bisherigen Statistik vorschlagen. Klarstellungen und Ergänzungen des Fragebogens stehen dabei im Vorder­grund. Eine völlige Neugestaltung wird nicht angestrebt. Die Änderungen sollen die Weiter­führung der schon bisher erhobenen Daten ermöglichen.

Die Europäische Kommission geht davon aus, dass die Führung dieser Statistik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

 

Wien,      . Juni 2012

 

 

Dr. Beatrix Karl