11286/AB XXIV. GP
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BMJ-Pr7000/0136-Pr 1/2012 |
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Eingelangt am 26.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11477/J-NR/2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gerichtlich beeideter Sachverständiger Univ. Prof. Dr. Max Friedrich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Diese Frage wäre allenfalls über eine bundesweite inhaltliche Recherche von gerichtlichen Straf- und Zivilgerichtsakten von 1998 bis 2008 im Zusammenhang mit dem genannten Sachverständigen zu klären; der dadurch ausgelöste Verwaltungsaufwand wäre nicht nur unvertretbar hoch, die Beantwortung der Frage (und deren Veröffentlichung) wäre(n) auch aus Gründen des Datenschutzes unzulässig.
Die davon abgeleiteten Fragen 2 und 3 können damit ebenfalls nicht beantwortet werden.
Zu 4:
Die Frage unterliegt nicht dem parlamentarischen Kontrollrecht. Der Sachverständige wurde von dem – nach der damals für dieses Gericht geltenden Geschäftseinteilung – zuständigen
Untersuchungsrichter bestellt. Die Erstellung von Geschäftseinteilungen durch die Personalsenate ist ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung und liegt daher außerhalb meiner Ingerenz.
Wien, . Juni 2012
Dr. Beatrix Karl