11393/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0145-I/A/15/2012

Wien, am 10. Juli 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11680/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Über das Anbieten von ärztlicher Behandlung per Telefon bzw. online ist mir nichts bekannt. Auch der von meinem Ressort befassten Österreichischen Ärztekammer ist eine umfassende ärztliche Behandlung über das Medium einer „virtuellen Arztpraxis“ bzw. eine telefonische Beratungshotline bis zum konkreten Fall des Internetportals „DrEd“ nicht bekannt gewesen.


Fragen 2 und 3:

Nach dem Kenntnisstand meines Ressorts werden Rezepte ohne persönliche ärztliche Untersuchung im Internet von Anbietern aus dem Vereinigten Königreich ausgestellt.

In Österreich hat die ärztliche Berufsausübung persönlich und unmittelbar zu erfolgen, daher sind solche Vorgänge in Österreich verboten.

 

Frage 4:

Eine Behandlung via Telefon bzw. Internet birgt die Gefahr in sich, dass der Ärztin/dem Arzt nicht alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen. Durch das Fehlen des persönlichen Kontakts besteht die Gefahr des Nichterkennens eines krankhaften Zustands bzw. einer falschen Diagnosestellung mit allen Konsequenzen.

 

Frage 5:

Das Ärzterecht enthält dazu keine ausdrücklichen Bestimmungen.

 

Fragen 6 und 7:

In meinem Ressort ist über diesbezügliche Beschwerden nichts bekannt. Auch sind der befassten Österreichischen Ärztekammer keine derartigen Beschwerden zugegangen.

 

Fragen 8 bis 10:

Gemäß § 4 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 setzt die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs die Eintragung in die Ärzteliste voraus. Anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 Ärztegesetz 1998 hat die Ärztin/der Arzt ihren/seinen Berufssitz im Bundesgebiet bekannt zu geben. Weiters ist in diesem Zusammenhang das im § 45 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 verankerte Verbot der Wanderpraxis zu erwähnen, welches eine freiberufliche ärztliche Berufsausübung ohne bestimmten Berufssitz untersagt.

 

Zur Frage der Überprüfung von „virtuellen Arztpraxen“ ist daher auf die für die Führung der Ärzteliste zuständige Österreichische Ärztekammer hinzuweisen, die im entsprechenden Einzelfall die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wegen Übertretung des Ärztegesetzes 1998 zu veranlassen hätte.