11428/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. Mai 2012 unter der Zl. 11570/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „der im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums eingerichteten 'Anwaltschaften'“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Leiter der im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) eingerichteten Abteilung „Innere Revision“ (Generalinspektorat) fungiert seit Jänner 2011 auch als Anlaufstelle für ressortinterne Hinweise auf Missstände und Missbräuche und wird in dieser Hinsicht dann ressortintern als „Ombudsmann/Ombudsfrau“ bezeichnet.

Zu Frage 2:

Da es sich um eine dem Generalinspektor zusätzlich übertragene Aufgabe handelt, sind damit keine Kosten verbunden.

Zu Frage 3:

Die sich aus dieser Funktion ergebenden Aufgäben werden in aller Regel nur vom Generalinspektor behandelt, gegebenenfalls von dessen Stellvertreter.

Zu den Fragen 4 bis 7:

Da es sich um eine ausschließlich ressortinterne Funktion handelt, bedurfte es lediglich einer Änderung der Geschäftseinteilung sowie einer Anpassung der Revisionsordnung.

Wird der Generalinspektor als „Ombudsmann“ tätig, so hat er die an ihn herangetragenen Sachverhalte dem/der Leiter/in der betroffenen Organisationseinheit bzw. Vertretungsbehörde in geeigneter Weise, gegebenenfalls auch in anonymisierter Form, zur Kenntnis zu bringen und diese/n zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

Sofern sich die Stellungnahme nicht unmittelbar auf den/die Einschreiter/in bezieht, ist ihm/ihr der Inhalt unter Wahrung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten in allgemeiner Weise zur Kenntnis zu bringen. Erscheinen darüber hinaus weitere Veranlassungen erforderlich, erstattet der Generalinspektor entsprechende Empfehlungen. Ergibt sich auf Grund der Stellungnahme der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer gerichtlich strafbaren Handlung, ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.