11439/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0146-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11547/J-Nr/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Saalschutz durch Polizei und Beamte des Landeskriminalamtes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage – auf Grundlage des von mir dazu eingeholten Berichts des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien – wie folgt:

Zu 1 und 10:

Der Saalschutz wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes (BG) Josefstadt als Dienststellenleiterin anlässlich der zu 14 U 308/10f des BG Josefstadt für 5. April 2012 anberaumten Hauptverhandlung über das zuständige Polizeikommissariat Fuhrmannsgasse angefordert. Eine schriftliche Dokumentation darüber ist nicht vorgesehen und ist mir auch nicht bekannt.

Zu 2 und 4:

Die Entscheidung, wie viele Beamte zur Sicherstellung des Personen- und Saalschutzes abgestellt werden, wird – ebenso wie die Dauer der polizeilichen Präsenz – von jener polizeilichen Dienststelle getroffen, bei der um Saalschutz angesucht wird, und fällt weder in die Zuständigkeit des ansuchenden Gerichtes noch in die des Justizressorts.

Zu 3:

K. E. hat am 22. Juni 2012 per Mail ein Schreiben an den Vorstand des BG Josefstadt gerichtet, in dem auf die Geschehnisse von Hollabrunn Bezug genommen und Aussagen getätigt worden sind, die als Drohungen verstanden werden konnten. Dieses Schreiben hat einerseits zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen K. E. u.a. wegen gefährlicher Drohung geführt, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, andererseits zur Erlassung eines Hausverbotes über K. E. durch die Dienststellenleiterin des BG Josefstadt sowie in weiterer Folge durch die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für sämtliche im Sprengel gelegene Bezirksgerichte, sofern K. E.  nicht eine Ladung zu einem bestimmten Termin vorweist. Das bisherige Verhalten des K. E. hat jedenfalls ausreichend Anlass dazu gegeben, dass die Vorsteherin des BG Josefstadt zur Wahrung der Sicherheit der im Gerichtsgebäude tätigen Personen wie der übrigen Besucher von ihrer Möglichkeit, auf Grundlage der Allgemeinen Richtlinie für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden Saalschutz anzufordern, Gebrauch gemacht hat.

Zu 5:

Die Dienststelle des Landeskriminalamtes Wien wurde von dem Termin in Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung über die Entsendung von Beamten ist von der dortigen Dienststelle getroffen worden, ein Saalschutz durch Beamte des Landeskriminalamtes Wien wurde nicht angefordert.

Zu 6 bis 9 und 11:

Die Fragen betreffen die Amtshandlung der polizeilichen Sicherheitsorgane und wären daher an die Frau Bundesministerin für Inneres zu richten.

 

Wien,       . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl