11440/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0147-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11550/J-NR/2012

Die Abgeordnete zum Nationalrat Andrea Gessl-Ranftl und KollegInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schneeräumung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2011/59“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Eingangs möchte ich höflich darauf hinweisen, dass das parlamentarische Kontrollrecht der Interpellation nicht dazu dienen soll, reine Rechtsauskünfte von Mitgliedern der Regierung abzuverlangen. Auch inhaltlich erweist sich die Fragestellung als zu offen, um einer seriösen und abschließenden Beurteilung zugänglich zu sein. Im Zusammenhang mit mangelhafter Schneeräumung kommen nämlich zahlreiche unterschiedliche Haftungsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und zum Teil unterschiedlichen Normadressaten (Wegehalter, Liegenschaftseigentümer etc.) in Betracht. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Fallkonstellationen wird von einer näheren Darstellung Abstand genommen. Zu dem in der Anfrage konkret angesprochenen § 93 Abs. 1 StVO 1960 kann festgehalten werden, dass es sich dabei um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 Satz 2 ABGB handelt, die die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten konkretisiert und deren Verletzung schadenersatzpflichtig machen kann. Die Beurteilung allfälliger Schadenersatzpflichten im Einzelfall obliegt den unabhängigen Gerichten.

 

Wien,         . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl