11478/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0762-III/8/a/2012
Wien, am . Juli 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Bgm. Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Mai 2012 unter der Zahl 11693/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bewertung der politischen Parteien durch den Leiter des Österreichischen Integrationsfonds" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend darf ich vorausschicken, dass sich das Interpellationsrecht, sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Organe einer selbständigen juristischen Person ausgeübt wird, nur auf die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen kann, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden (vgl. EBRV 1142 BlgNR, 18. GP, Seite 4f; Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 52/1, 2-4 B-VG, Rz 28 ff).
Zu den Fragen 1 bis 5:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.