11478/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0762-III/8/a/2012

Wien, am            . Juli 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bgm. Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Mai 2012 unter der Zahl 11693/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bewertung der politischen Parteien durch den Leiter des Österreichischen Integrationsfonds" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend darf ich vorausschicken, dass sich das Interpellationsrecht, sofern  eine wirtschaftliche Tätigkeit durch Organe einer selbständigen juristischen Person ausgeübt wird,  nur auf die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen kann, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden (vgl. EBRV 1142 BlgNR, 18. GP, Seite 4f; Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 52/1, 2-4 B-VG, Rz 28 ff).

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.