11497/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM                               

 

                             
                                                                BMWF-10.000/0156-III/4a/2012

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 13. Juli 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11726/J-NR/2012 betreffend die aktuelle Situation der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) , die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 16. Mai 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Bis inklusive des Jahres 2011 erfolgte die Mittelzuteilung auf einer jährlichen Basis. Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde im November 2011 zwischen der ÖAW und dem BMWF erstmals eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Summe der tatsächlich ausbezahlten BMWF-Mittel in €

66,069.737,-

66,497.825,-

81,907.640,-

92,772.208,-

88,508.529,-

91,130.211,-

 

Von 1999 bis 2009 wurde der Ausbau der ÖAW als Forschungsträger kontinuierlich durch eine Budgetsteigerung von ca. 9,5 % p.a. (durchschnittlich) finanziert. Im Jahre 2009 war die Finanzierung von umfangreichen Baumaßnahmen vonnöten, wie z.B. die Renovierung des Instituts in der Boltzmanngasse, wodurch sich im Vergleich zu den beiden Folgejahren eine höhere Auszahlungssumme ergibt. Ab 2010 wurde die Finanzierung auf hohem Niveau stabilisiert.

 

Zu Frage 2:

Für die Jahre 2012 bis 2014 sind in der Leistungsvereinbarung insgesamt € 279,614.899,-- vorgesehen:

 

Jahr

2012

2013

2014

Summe der jährlich in der LV veranschlagten BMWF-Mittel in €

93,013.955,-

92,852.247,-

93,748.697,-

 

Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 festgestellt, arbeitet die ÖAW an einer Konsolidierung und Strukturierung, bei der das BMWF die ÖAW tatkräftig durch ein Restrukturierungsbudget und durch die Ermöglichung von Übertragungen von Forschungs-einrichtungen an österreichische Universitäten unterstützt. Allerdings sieht man deutlich, dass die starke Ausbauphase des Forschungsträgers seit 2009 abgeschlossen ist.

 

Die Übertragungen erfolgen mit dem gemeinsamen Ziel, wichtige Themenfelder im österreichischen Forschungsraum insgesamt zu stärken und in diesem hochqualifizierte Arbeitsplätze zu sichern. Grundlage der Übertragungen ist, dass beide Institutionen davon profitieren müssen.

 

Aufgrund der Übertragung von ÖAW-Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsgruppen freiwerdende Budgetmittel bleiben der ÖAW bis zu einer maximalen Höhe von jährlich
€ 7.858.000,-- im Globalbudget erhalten und werden vom Präsidium im Rahmen der in dieser Leistungsvereinbarung definierten Schwerpunktsetzungen und für die damit verbundene Strukturreform vergeben.

 

Zur Umsetzung von notwendigen Restrukturierungs- und Reformmaßnahmen stellt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der ÖAW im Rahmen der erstmaligen Leistungsvereinbarung maximal 10 Mio. € zur Verfügung. Diese werden, basierend auf einem konkreten Reform- und Restrukturierungsplan, ausgezahlt, wobei die Auszahlung bei Erreichung der jeweils vereinbarten Teilziele erfolgt.

 

Darüber hinaus werden zusätzlich Mittel der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung für die Förderung von exzellenter Forschung an der ÖAW bereit stehen.

 

Rechnet man durch Übertragungen freiwerdende Mittel (gleichbleibendes Budget bei Reduktion der Forschungseinrichtungen) und die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel für die ÖAW zusammen, dann können von der ÖAW rund 34 Mio. € über die Jahre 2012-2014 neu vergeben werden.

 

Zu Frage 3:

Die Entwicklung der ÖAW im Zuge des Leistungsvereinbarungs- und damit verbundenen Reformprozesses (wie es in der FTI-Strategie der Bundesregierung vom März 2011 festgelegt wurde) stellt sich aus Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung folgendermaßen dar:


In der oben bereits mehrfach erwähnten und auf dem ÖAW-Entwicklungsplan basierenden  Leistungsvereinbarung für die Jahre 2012 bis 2014 legt die Akademie sechs schwerpunktmäßig zu bearbeitende Forschungsgebiete fest: Europäische Identitäten sowie Wahrung und Interpretation des kulturellen Erbes, demographischer Wandel, Migration und Integration von Menschen in heterogenen innovativen Gesellschaften, biomedizinische Grundlagenforschung, molekulare Pflanzenbiologie, angewandte Mathematik inklusive Modellierung und Bioinformatik, Quantenoptik und Quanteninformation.

 

Mit der Leistungsvereinbarung wird die bereits 2009 begonnene Reform der ÖAW mit dem Ziel der inhaltlichen und strukturellen Stärkung der Akademie wesentlich weitergebracht. Sie verpflichtet sich zur Modernisierung ihres Finanz-, Personal- und Beteiligungsmanagements. Die Schärfung eines wissenschaftlichen Profils der ÖAW stellt ebenfalls einen wichtigen Schritt dar.

 

Die Straffung und Stärkenförderung des wissenschaftlichen Portfolios der ÖAW bei Beibehaltung der budgetären Mittel wird die ÖAW auf einen in finanzieller Hinsicht nachhaltigen Pfad bringen. Zugleich kann durch die beschriebenen Maßnahmen der Forschungsträger ÖAW inhaltlich gestärkt werden.

 

Zu Fragen 4 und 7:

Reformprozesse müssen durch einen sachlichen Diskussionsprozess begleitet werden. Debatten gehören dazu – entscheidend ist, dass diese auf einer sachlichen Ebene und keinesfalls zu Ungunsten der Forschungseinrichtungen geführt werden. Erfolgte Austritte von Mitgliedern aus der ÖAW werden bedauert, können jedoch nicht weiter kommentiert werden, da es sich dabei um eine akademieinterne Angelegenheit handelt.

 

Die Akademie und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sehen es als zentrales Ziel an, Reformschritte gemeinsam umzusetzen. Daher fanden bereits konstruktive Gespräche zwischen Vertreter/innen beider Institutionen, dem Betriebsrat und der Plattform „Rettet die Österreichische Akademie der Wissenschaften“ sowie anderen Interessengruppen statt, wie es in der Leistungsvereinbarung zur Begleitung der Reformmaßnahmen vorgesehen ist; darüber hinaus gibt es regelmäßige Gespräche zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der ÖAW zur Begleitung der Reform. Als gemeinsames Ziel soll die Stellung der ÖAW als größte außeruniversitäre Einrichtung für Spitzenforschung weiterhin gestärkt und auf international wettbewerbsfähigem Niveau weiter ausgebaut werden.

 

Im Zuge dieser Gespräche führte ich auch Diskussionen mit den Vertreter/innen der ÖAW und mit Betriebsrat und Plattform und in diesem Rahmen wurde mir am 23. Februar 2012 die Petition überreicht.

 

Zu Frage 5:

Die Wahl neuer Mitglieder der ÖAW folgt dem Prinzip der Selbstergänzung und ist Ausdruck der gesetzlich verankerten Autonomie der ÖAW.

 

Die Mitgliederkategorien der ÖAW sind:

-       Wirkliche Mitglieder

-       Korrespondierende Mitglieder im Inland und im Ausland

-       Mitglieder der Jungen Kurie

-       Ehrenmitglieder


Die Wahl neuer wirklicher und korrespondierender Mitglieder sowie von Ehrenmitgliedern obliegt den wirklichen Mitgliedern der ÖAW. Die Wahl neuer Mitglieder der Jungen Kurie erfolgt durch die Mitglieder der Jungen Kurie, wobei deren Wahl der Bestätigung durch die wirklichen Mitglieder bedarf. Die Wahl neuer Mitglieder ist in den Statuten der ÖAW geregelt. Die dies-bezüglich relevanten Passagen finden sich im Auszug aus Satzung und Geschäftsordnung der ÖAW (siehe Beilage 1) sowie in der Wahlordnung der Jungen Kurie der ÖAW (siehe Beilage 2).

 

Zu Frage 6:

Im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Mitglieder sind derzeit laut ÖAW keine Änderungen geplant, da die ÖAW das dargelegte Prozedere und die Anwendung findenden Aufnahme-kriterien für angemessen hält, um die Mission der ÖAW, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern, zu erfüllen.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.

 

 

Beilagen


[Auszug aus der Geschäftsordnung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften beschlossen in der Gesamtsitzung der Akademie am 28. Jänner 2011]

 

I. Die Mitglieder

 

A. Arten der Mitglieder

 

§ 1 (1) Die Mitglieder der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (im Folgenden als

„Akademie“ bezeichnet) sind gemäß § 6 der Satzung wirkliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder im Inland, korrespondierende Mitglieder im Ausland oder Mitglieder der Jungen Kurie. Die Höchstzahlen in den einzelnen Mitgliederkategorien werden durch Abs. 1 des § 6 der Satzung bestimmt. Als Stichtag für die in dessen Abs. 2 genannte Altersgrenze gilt der 31. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass diese den hohen Anforderungen, die an Persönlichkeit, wissenschaftliches Werk und Ansehen in der Fachwelt in Anbetracht der Aufgaben der Akademie zu stellen sind, in hervorragender Weise gerecht werden, weiters, dass sie Gewähr bieten, die ihnen obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, und schließlich, dass die wissenschaftlichen Richtungen ausgewogen und angemessen vertreten sind. Darüber hinaus ist bei der Auswahl auf die Fähigkeit der Mitglieder, der Forschung Impulse zu geben und Forschungsinstitutionen zu entwickeln, und nicht zuletzt auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern Bedacht zu nehmen.

 

B. Wahl der Mitglieder

 

§ 2 (1) Die Wahlen der wirklichen und der korrespondierenden Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder finden jährlich einmal, und zwar in der der Feierlichen Sitzung vorhergehenden Wahlsitzung statt. Zu dieser sind ausschließlich die wirklichen Mitglieder einzuladen. Der Wahlvorgang richtet sich nach den §§ 3 bis 8.

(2) Die Wahlen der Mitglieder der Jungen Kurie finden jährlich einmal in der Wahlsitzung der Jungen Kurie statt. Der Wahlvorgang richtet sich nach § 9. Die Bestätigung der Wahl der Mitglieder der Jungen Kurie erfolgt in der Wahlsitzung gemäß § 2 Abs. 1.

 

§ 3 (1) Wenigstens drei Monate vor der Wahl hat die Klasse, in der Stellen von wirklichen oder korrespondierenden Mitgliedern oder von Ehrenmitgliedern zu besetzen sind, zu beschließen, ob und wie viele dieser Stellen zur Ausschreibung gelangen.

(2) Unter Beachtung der in § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung sowie in § 1 Abs. 2 aufgeführten Grundsätze kann die Klasse folgende Beschlüsse fassen:

1. Erweiterung der Fachrichtungen im Wirkungsbereich der Klasse;

2. Empfehlungen von Kandidaten und Kandidatinnen im Hinblick auf ihre hohe wissenschaftliche Qualifikation, gegebenenfalls auch auf die von ihnen vertretene Fachrichtung.

(3) Die Klasse kann zur Vorberatung der oben angeführten Beschlüsse eine Wahlkommission einsetzen.

 

§ 4 (1) Der Präsident bzw. die Präsidentin fordert durch eine Wahleinladung die wirklichen Mitglieder beider Klassen auf, gemäß der vorausgegangenen Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Wahlvorschläge zu erstatten und nennt den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können (Abs. 2).

(2) Wahlvorschläge sind beim Präsidenten bzw. der Präsidentin– vorbehaltlich einer anderen Fristsetzung durch die Klassen – spätestens sechs Wochen vor der Wahlsitzung einzubringen. Später eingebrachte Vorschläge bleiben unberücksichtigt.

(3) Jeder Vorschlag muss schriftlich abgefasst, sachlich begründet und von wenigstens zwei, höchstens drei wirklichen Mitgliedern unterzeichnet sein.

(4) Die Begründungen sollen in gestraffter Form eine allgemein verständliche Kennzeichnung des wissenschaftlichen Werkes des bzw. der Vorgeschlagenen geben. Hierbei ist besonders auf die bedeutendsten wissenschaftlichen Veröffentlichungen und sonstigen hervorragenden Leistungen des bzw. der Vorgeschlagenen einzugehen und darzulegen, dass der Vorschlag den Grundsätzen des § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung sowie des § 1 Abs. 2 entspricht.

(5) Personen, die in dem der Wahl vorhergehenden Kalenderjahr das 55. Lebensjahr vollendet haben, können nicht für freie Stellen von korrespondieren Mitgliedern im Inland, jene, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht für freie Stellen von wirklichen Mitgliedern, jene die das 70. Lebensjahr vollendet haben, nicht für freie Stellen von korrespondierenden Mitgliedern im Ausland vorgeschlagen werden.

(6) In wohlbegründeten Ausnahmefällen können entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 abweichend von Abs. 5 auch Personen, die in dem der Wahl vorhergehenden Kalenderjahr das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für freie Stellen von korrespondierenden Mitgliedern im Inland und wirklichen Mitgliedern vorgesehen werden.

 

§ 5 (1) Die eingelangten Wahlvorschläge sind, soweit sie die Klassen betreffen, diesen zur Beratung vorzulegen.

(2) Hierauf werden die Wahlvorschläge mit einem alphabetisch geordneten Verzeichnis der Vorgeschlagenen (Kandidatenliste) unter Nennung der Vorschlagenden vertraulich den wirklichen Mitgliedern so zeitgerecht zugestellt, dass ihnen eine Stellungnahme hierzu in der letzten vor den Wahlen anberaumten Klassen- und Gesamtsitzung möglich wird.

(3) Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Wahlsitzung zurückgezogen werden.

 

§ 6 (1) Die wirklichen Mitglieder jeder Klasse versammeln sich zur Bildung von Wahllisten in einer besonderen vertraulichen Klassensitzung einen Tag vor der Wahlsitzung der Gesamtakademie.

(2) Der Abstimmung hat eine eingehende Beratung über die zu besetzenden Fächer (§ 3 Abs. 2) und über die Person der Vorgeschlagenen (§ 4 Abs. 4) voranzugehen.

(3) Die Bildung der Wahllisten erfolgt durch Abstimmungen über die Kandidatenlisten. Wenn mehrere Wahlen vorzunehmen sind, bestimmt der bzw. die Vorsitzende (§ 18 Abs. 2) die Reihenfolge.

(4) In einer ersten vorbereitenden Abstimmung kann jedes wirkliche Mitglied in einer Kandidatenliste bis zu zwei Namen mehr kennzeichnen, als Stellen zu besetzen sind. Diese vorbereitende Wahl ist nur dann vorzunehmen, wenn die Zahl der Kandidaten und Kandidatinnen die der freien Stellen um mindestens drei übersteigt.

(5) Bei der zweiten entscheidenden Abstimmung darf jedes wirkliche Mitglied in der Kandidatenliste höchstens so viele Namen kennzeichnen, wie Stellen zu besetzen sind; Kandidatenlisten, in denen mehr Namen gekennzeichnet sind, gelten als ungültig.

(6) In die Wahlliste werden alle Namen aufgenommen, die bei der entscheidenden Abstimmung mindestens zwanzig Stimmen erhalten haben. Die Zahl der erzielten Stimmen ist ebenso festzuhalten wie die Zahl der Stimmen einer vorbereitenden Abstimmung.

 

§ 7 (1) Auf Wahlsitzungen sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3, zweiter Satz, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wahl wird dadurch vollzogen, dass jedes wirkliche Mitglied höchstens so viele Namen auf den ihm übergebenen Wahllisten (§ 6) kennzeichnet, wie Mitglieder zu wählen sind.  Wahllisten, in denen mehr Namen gekennzeichnet sind, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Ein Vorgeschlagener oder eine Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er oder sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat und eine Stelle besetzt werden kann (Abs. 7).

(4) Haben weniger Vorgeschlagene die erforderlichen Stimmen erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so ist für die frei gebliebenen Stellen die Abstimmung einmal zu wiederholen; hierbei darf jedes wirkliche Mitglied so viele Namen kennzeichnen, wie noch Stellen frei sind. Wahllisten, in denen mehr Namen gekennzeichnet sind, gelten als ungültige Stimmen. Die Kennzeichnung des Namens eines bzw. einer bereits Gewählten gilt jedoch als nicht erfolgt.

(5) Kandidaten und Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang nicht mindestens dreiundzwanzig Stimmen erhalten haben, werden in die zweite Abstimmung nicht mehr einbezogen.

(6) Stellen, für die auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt wurde, bleiben bis zur Wahlsitzung des nächstfolgenden Jahres unbesetzt.

(7) Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen die erforderlichen Stimmen (Abs. 3) erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so entscheidet die größere Stimmenzahl. Entfallen auf zwei oder mehr Vorgeschlagene gleich viele Stimmen, so hat zwischen diesen eine Stichwahl stattzufinden.

 

§ 8 Für die Wahl von Ehrenmitgliedern der Gesamtakademie gilt § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge der Gesamtsitzung zur Beratung vorzulegen sind.

 

§ 9 (1) Mitglieder der Jungen Kurie werden einmalig auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl zum korrespondierenden oder wirklichen Mitglied einer Klasse beendet die Mitgliedschaft in der Jungen Kurie.

(2) Die Wahlen erfolgen nach einer die Kriterien des § 1 Abs. 2 berücksichtigenden Wahlordnung, welche sich die Junge Kurie selbst gibt. Diese Wahlordnung ist dem Präsidium zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Mitglieder der Jungen Kurie dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Von dieser Altersgrenze kann unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten  abgewichen werden. Die Einzelheiten dazu werden von der Jungen Kurie in ihrer Wahlordnung festgelegt.

(4) Die Gewählten bedürfen der Einzelbestätigung durch die Wahlsitzung gemäß § 2 Abs. 1. Hierzu sind von der Jungen Kurie Unterlagen analog § 4 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Zur Bestätigung ist die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 (1) Nach erfolgter und – soweit erforderlich – bestätigter Wahl wird von den Gewählten die Erklärung der Annahme der Wahl erbeten sowie die Versicherung verlangt, dass sie bereit sind, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen (§ 14).

(2) Dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin sind die Namen der Gewählten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Rechtsstellung eines bzw. einer Gewählten als Mitglied wird mit Einlangen der Erklärung nach Abs. 1 begründet.

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.