11499/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0158-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 12. Juli 2012

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11660/J-NR/2012 betreffend Religionsfreiheit an der Volksschule Prinzgasse 3, 1220 Wien?, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 16. Mai 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Art. 14 Abs. 3 StGG legt klar fest, dass niemand zur Teilnahme an einer religiösen Feierlichkeit gezwungen werden darf. Dies bezieht sich ausdrücklich auf die Teilnahme an religiösen Akten, also beispielweise eine Messe, Andacht oder Gebet, nicht aber den Besuch eines religiös geprägten Ortes.

 

„Aufgabe des Staates ist es gegenseitige Respektierung und Tolerierung der verschiedenen Überzeugungen zu sichern und nicht die Pluralität als Ursache von Konflikten zu beseitigen.“ (EGMR Appl. 14307/88, 44774/98 u.a.). In einer plurireligiösen Gesellschaft ist die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über die unterschiedlichen in einem Staat tätigen Konfessionen unter Wahrung der erforderlichen Neutralität des Staates und seiner Organe, in diesem Fall der Lehrkräfte, zweckmäßig und geboten.

 

Im Schulrecht ist als Aufgabe der österreichischen Schule unter anderem die Befähigung zu selbstständigem Urteilen und der Aufgeschlossenheit dem weltanschaulichen Denken anderer als Ziel der Schule vorgesehen. Um dies erreichen zu können ist die Vermittlung grundlegender Kenntnisse erforderlich.

 

Das Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit steht dem nicht entgegen.

 

Zu Fragen 2 bis 4:

Nach den vorliegenden Informationen ist die Darstellung des Sachverhaltes nicht zutreffend. In der 36. Schulwoche wurde ein Projekt mit dem Thema „Weltreligionen“ durchgeführt. Im Zuge des Projektes wurden auch Lehrausgänge in eine Moschee und eine Synagoge durchgeführt. Die Eltern eines Kindes lehnten diese Lehrausgänge ab. Dies wurde von der Schule zur Kenntnis genommen. Der Schüler sollte an diesem Tag den Unterricht in einer anderen Klasse besuchen. Der Schüler besuchte den Unterricht aber nicht. Die Eltern wurden daher informiert, dass ihr Kind trotzdem die Schule besuchen muss.

 

Zu Frage 5:

Die Trennung von Staat und Religion, wie sie sich insbesondere aus Art. 15 StGG und dem darin verbrieften Recht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften auf selbst­ständige Regelung der inneren Angelegenheiten und Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain sowie Art. 9 EMRK ergibt, steht der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über Kirchen und Religionsgesellschaften nicht entgegen. Der Staat ist bei einem solchen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern aufgrund des 1. ZP Art. 2 zur EMRK aber zu strikter Neutralität verpflichtet.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.