11512/AB XXIV. GP

BMJ-Pr7000/0155-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11656/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliches Entschädigungsgesetz – Zahlen 2011“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Im Jahr 2011 wurden 7.301 Personen in Untersuchungshaft genommen, die sich wie folgt auf die angeführten Gruppen und Justizanstalten aufteilten:

 

Zu 4, 7a und 8:

Eine Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz ist angeschlossen.

Zu 4.1, 5, 5.1, 6, 7, 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 14:

Wie schon anlässlich der Beantwortung inhaltsgleicher Anfragen in den Vorjahren ausgeführt, ist es für den Anspruch auf Haftentschädigung irrelevant, ob ein Ersatzwerber Inländer, EU-Bürger, Angehöriger eines Drittstaates, Asylwerber oder Konventionsflüchtling ist. Wegen dieser Bedeutungslosigkeit für die Art der Entscheidung werden diese Daten der Ersatzwerber statistisch auch nicht erfasst. Gleiches gilt auch uneingeschränkt für die Anwendungsfälle des StEG 1969 und sehr eingeschränkt für die Anwendungsfälle des StEG 2005 für die Unterscheidung, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde oder ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft oder in einem wieder aufgenommenen Verfahren freigesprochen wird.

Die angeschlossene Aufstellung gibt die Anzahl der im Kalenderjahr 2011 an das Bundesministerium für Justiz herangetragenen Fälle wieder (Stand 31. März 2012). Die Anerkennung und Auszahlung der Entschädigungsbeträge erfolgten teilweise erst im Jahr 2012.

Weil im Kalenderjahr 2011 nur mehr sehr wenige Entschädigungsanträge, auf welche die Bestimmungen des StEG 1969 anzuwenden waren, im Bundesministerium für Justiz einlangten, wurden diese nicht mehr gesondert erfasst. Es ist daher – wie schon in den Vorjahren – nicht mehr möglich, Daten nach dem StEG 1969 und dem StEG 2005 aufzuschlüsseln.


Insgesamt haben 180 Personen (2010: 197) Anträge nach dem StEG gestellt, die inhaltlich zu bearbeiten waren. In 145  Fällen wurden die geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise anerkannt (2010: 150), 35 Ansuchen mussten abgelehnt werden (2010: 47).

Insgesamt wurden Forderungen in der Höhe von 1,035.289,78 Euro (2010: 1,142.835,77 Euro) anerkannt und bis auf einige wenige Ausnahmen auch bereits liquidiert.

In vereinzelten Fällen werden noch Vergleichsverhandlungen geführt.

In 16 der nach dem StEG 2005 positiv erledigten Fälle (2010: 25) wurde vom Mäßigungsrecht des Bundes Gebrauch gemacht, wobei in sechs dieser Fälle zusätzlich von einem Mitverschulden des Entschädigungswerbers ausgegangen wurde.

Diese Zahlen teilen sich auf die Landesgerichte wie aus der angeschlossenen Übersicht StEG Statistik 2011 ersichtlich auf.

 

Zu 9 und 10:

Es wurden sieben Personen, alle österreichische Staatsbürger, nach einem bewilligten Wiederaufnahmeantrag im Jahr 2011 freigesprochen. Weitere Differenzierungen sind auf Basis der vorhandenen Daten nicht möglich.

Zu 11:

Zu diesem Stichtag waren vier aus im Jahr 2011 geltend gemachten Ansprüchen resultierende, auf das StEG gestützte Verfahren gerichtsanhängig.

Zu 12:

In Zusammenhang mit den in der Anfrage angesprochenen Fallkonstellationen waren – soweit überblickbar – zum Stichtag 31. Dezember 2011 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, nachdem der EGMR am 24.5.2011 auf Grund der zuletzt anhängig gewesenen sechs Menschenrechtsbeschwerden, Elsner gegen Österreich, BNR 15710/07, 31805/07, 36230/07, 40937/07, 17239/08 und 41402/08, entschieden hatte, dass keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK vorliegt, keine weiteren Menschenrechtsbeschwerden wegen angeblicher Verletzung von Art. 5 EMRK anhängig.

Zu 13 und 19:

Die Verfahren werden rasch abgewickelt. Aufforderungsschreiben werden sehr oft unmittelbar nach Beendigung eines Strafverfahrens an die Finanzprokuratur gerichtet und mit der weitaus überwiegenden Anzahl von Entschädigungswerbern kann innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 1 StEG 2005 eine vergleichsweise Regelung ihrer Ansprüche erzielt werden.

Mit dem BBG 2011, BGBl. I 2010/111, wurde der immaterielle Schaden von mindestens 20 Euro bis höchstens 50 Euro pro Hafttag begrenzt. Im Jahr 2011 wurden um 1,275.127,98 Euro weniger an Entschädigungen in Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 StEG als im Jahr 2010.


Zu 15:

In keinem Fall.

Zu 16 bis 18:

Dazu liegen mir keine Daten vor.

 

 

Wien,       . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

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