11526/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0166-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 11722/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ulrike Königsberger-Ludwig und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Bezirksgerichte Scheibbs, Haag, Waidhofen an der Ybbs/Amstetten und Ybbs an der Donau“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 5:

Die Gespräche mit dem Land Niederösterreich sind inzwischen abgeschlossen. Die mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung erlassene Verordnung der Bundes­regierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der ver­bleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), BGBl. II Nr. 204/2012, wurde am 14. Juni 2012 kundgemacht:

Die Bezirksgerichte Haag und Waidhofen an der Ybbs werden aufgelassen und vom Bezirks­gericht Amstetten aufgenommen. Das Bezirksgericht Ybbs wird aufgelassen und vom Bezirks­gericht Melk aufgenommen. Das Bezirksgericht Scheibbs bleibt unverändert bestehen.

 


Zu 2 und 3:

Da im Zusammenhang mit der Strukturoptimierung der Gerichtsorganisation kein Abbau von Personal und keine Reduktion von Kapazitäten vorgesehen sind, erhöht sich der Platzbedarf an den aufnehmenden Bezirksgerichtsstandorten. In einigen Fällen sind daher bauliche Adaptierungen an diesen Standorten erforderlich. Um einen reibungslosen Übergang und ein ausreichendes Platzangebot sicherzustellen, wurden standortspezifisch unterschiedliche Zeit­punkte für das Inkrafttreten der Zusammenlegung von Bezirksgerichten in Niederösterreich vorgesehen. Die ersten Zusammenlegungen werden am 1. Jänner 2013 erfolgen, die letzte am 1. Juli 2014. Jene Zusammenlegungen, von denen die in dieser parlament­arischen Anfrage angeführten Bezirksgerichte betroffen sind (Haag und Waidhofen an der Ybbs zu Amstetten sowie Ybbs zu Melk), werden am 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Höhe der finanziellen Mittel für die erforderlichen Adaptierungsarbeiten kann derzeit noch nicht angegeben werden.

 

Zu 4:

Kurzfristige Einsparungen sind kein Ziel der Strukturoptimierung der Gerichtsorganisation. Vielmehr strebe ich damit eine Sicherung der Qualität der Leistungen der österreichischen Justiz sowie eine Verbesserung der Serviceleistungen für die Bevölkerung und der Sicherheit in den Gerichtsgebäuden an. Die Qualität der Justizleistungen steigt mit der Möglichkeit zur Spezialisierung der Bediensteten und mit der Schaffung einfacherer Möglichkeiten zur Vertretung (etwa urlaubs- oder krankheitsbedingt) abwesender Bediensteter durch dauerhaft am jeweiligen Standort tätige Bedienstete. Diese Spezialisierung und ausreichende Vertretungsmöglichkeiten (ohne Heranziehung von Bediensteten anderer Standorte) sind nur an Standorten ab einer gewissen Mindestgröße in ausreichendem Ausmaß möglich. Eine Verbesserung der Serviceleistungen – etwa durch die Einrichtung von Servicecentern – und aufwändige Sicherheitsmaßnahmen sind nur an größeren Standorten effizient realisier- und finanzierbar.

Zu 6:

Frage fehlt.

Zu 7 und 8:

Zur Erreichung der zu Fragepuntkt 4 bereits ausgeführten Ziele ist vor allem eine gewisse Mindestgröße von Gerichtsstandorten entscheidend. Dieses Kriterium wurde daher als Ausgangspunkt für die Überlegungen, welche Standorte mit anderen zusammengelegt werden sollten, herangezogen. Darüber hinaus wurden geographische Aspekte (Erreichbarkeit etc.) in die Überlegungen einbezogen.

Die Auslastung eines Gerichts oder die Anzahl der dort durchgeführten Verhandlungen eignen sich nicht als Kriterien. Selbst bei Vollauslastung der einzelnen Richterin oder des einzelnen Richters an einem Standort ist damit noch keine reibungslose Vertretung gewährleistet. Mit Sicherheit besteht für diese Richterin bzw. diesen Richter auch keine Möglichkeit zur Spezialisierung auf bestimmte Sparten. Dies gilt sinngemäß ebenso für Diplom­rechtspflegerinnen und -rechtspfleger. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (insbesondere technisch und personell aufwändige Eingangskontrollen) oder die Servicequalität für die Bevölkerung deutlich verbessernde Servicecenter sind an derart kleinen Standorten zudem nicht effizient realisierbar, weil diese dort – ohne völlig unverhältnismäßigen Aufwand – beispielsweise nur zu sehr eingeschränkten Zeiten und letztlich nicht in der selben Qualität betrieben werden könnten. Dies würde wiederum die Bevölkerung im Sprengel solcher Bezirksgerichte benachteiligen.

 

Wien,       . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl