11587/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.07.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0126-I/3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 26. JULI 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Carmen Gartelgruber, Kolleginnen
und Kollegen vom 14. Juni 2012, Nr. 12000/J, betreffend Bergbahnen
Skizentrum Hochzillertal GmbH & CoKG
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juni 2012, Nr. 12000/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. März 2008, Zlen. IIIa1-W-15.012/56 und IIIa1-W-5068/23, wurde der Bergbahnen Skizentrum Hochzillertal Ges.m.b.H & Co.KG aufgrund § 138 Abs. 2 WRG 1959 als Alternativauftrag zusammengefasst aufgetragen, zwei näher angeführte Wasserfassungen entweder zu entfernen oder um deren nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
Dagegen hat die Bergbahnen Skizentrum Hochzillertal Ges.m.b.H. & Co.KG mit Schriftsatz vom 21. März 2008 Berufung erhoben.
Zu den Fragen 4 bis 6 und 9:
Mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Juni 2012 wurde der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und damit die Berufung erledigt. Dies deshalb, weil die zwei Wasserfassungen längst entfernt wurden und der gesetzmäßige Zustand tatsächlich hergestellt ist.
Zu den Fragen 7 und 8:
Bei dem gegenständlichen „Alternativauftrags“-Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung. Aus einem Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 kann außer dem Adressaten niemandem ein Recht erwachsen (vgl. VwGH 27.04.2006, 2006/07/0027).
Ein Rechtsanspruch der Öffentlichkeit auf generelle Bescheidveröffentlichung entspricht nicht der geltenden Rechtslage und wäre insbesondere mit der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und dem Verfahrensgrundsatz der Parteienöffentlichkeit nicht vereinbar.
Der Bundesminister: