11602/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.08.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0174-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11785/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „System Lyoness“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Das anfragegegenständliche, aufgrund einer im September 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graz eingebrachten „Sachverhaltsmitteilung“ eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Klärung der Zuständigkeitsfrage durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz (§ 28 StPO) von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt geführt.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt betraute - nach Vornahme einer Teileinstellung - im Februar und März 2012 die Kriminalpolizei mit der Durchführung von Ermittlungen. Ferner berichtete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 20b StPO der Zentralen Staatsanwalt­schaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption über das Ermittlungs­verfahren.


Im Mai 2012 zog die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption das Verfahren gemäß § 20b StPO an sich. Das Strafverfahren wird demnach nun von der Zentralen  Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption geführt. Deren Ermittlungen sind bislang noch nicht abgeschlossen.

Die an mich gerichteten Fragen beziehen sich demnach auf ein Strafverfahren, das sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet.

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der Fragen 1 bis 5, die auf die Mitteilung der konkreten Verdachtslage und die Bekanntgabe von Ermittlungsergeb­nissen abzielen, in Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO Abstand nehmen muss, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und zudem der Erfolg noch nicht abgeschlossener Ermittlungen gefährdet werden könnte.

Die der Frage 6 zu Grunde liegende Annahme trifft – wie die Darstellung des Verfahrensablaufs zeigt – nicht zu.

 

Wien,      . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl