11612/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.08.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am      Juli 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0158-I/4/2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11791/J vom 5. Juni 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Einleitend ist festzuhalten, dass die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) selbstverständlich alle Offenlegungsverpflichtungen im Rahmen der Rechnungslegungsbestimmungen sowie der internationalen Anforderungen des IWF erfüllt.

 

Hinsichtlich der Wahl und der Offenlegung der Goldlagerstätten ist weiters festzustellen, dass die OeNB ihre Lagerstätten nur mit äußerster Sorgfalt auswählt und sich im Ausland nur Lagerstätten höchster Bonität bedient. Allgemein kann gesagt werden, dass sich die Goldreserven zum Teil in Tresorräumen der OeNB, zum Teil aber auch an internationalen Goldhandelsplätzen wie etwa London oder Zürich befinden. Diese Plätze können als absolut sichere Lagerstätten mit höchster Bonität und umfassenden Kontrollsystemen angesehen werden. Die Lagerung im Ausland bedeutet eine Erleichterung für die Abwicklung von Goldgeschäften, falls über diese Reserven verfügt werden muss. Die Lagerung von Gold an diesen Handelsplätzen ist eine unter Notenbanken seit Jahrzehnten praktizierte Übung und hat sich bewährt.


Nähere Informationen hinsichtlich der Goldlagerungsmodalitäten im In- und Ausland werden, der überwiegenden Notenbankpraxis im Eurosystem folgend, nicht preisgegeben. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 45 NBG.

 

Zu 2. und 4.:

Die Frage, weswegen einzelne Zentralbanken des Eurosystems über geltende EZB-Offenlegungsvorschriften hinaus Details ihrer Goldlagerung preisgeben, ist weder vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen noch von der OeNB zu beantworten, sondern von eben diesen Zentralbanken. Wie bereits erwähnt, befolgt die OeNB alle Vorschriften der EZB hinsichtlich Offenlegung und Dokumentation und orientiert sich außerdem hinsichtlich des Grades der Offenlegung an der im Eurosystem üblichen Praxis der nationalen Zentralbanken.

 

Zu 3.:

Die Verwaltung der Goldreserven der OeNB stellt einen Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven dar und zählt damit zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Kraft Art. 1 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut nehmen das ESZB und die EZB ihre Aufgaben nach Maßgabe der Unionsverträge und des ESZB/EZB-Statuts wahr. Gemäß Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 des ESZB/EZB-Statuts hat die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) durch die OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen, zu erfolgen. Zu diesem Punkt ist auch festzuhalten, dass die OeNB sich ausschließlich Lagerstätten höchster Bonität bedient. Die Sicherheit des Goldes und die lückenlose Überwachung der Höhe und der Wertbeständigkeit der Goldforderungen der OeNB werden durch ein umfassendes Kontrollsystem sowie strengste Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet.

 

Sämtliche Goldbestände der OeNB, und zwar auch jene, die im Ausland gelagert werden, werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) dokumentiert, erfasst, ausgewiesen und bewertet. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk (Testat) der beiden unabhängigen, externen Rechnungsprüfer der OeNB bestätigt die Einhaltung der GoB und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.