11622/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.08.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0175-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11801/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Zivilprozessordnung – Verfahrenshilfe – Einseitige Rechtsmittel“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 5:

Der Grundsatz der Zweiseitigkeit von Rekursen ist im streitigen Verfahren seit 1. Mai 2011 in § 521a Abs. 2 ZPO und im außerstreitigen Verfahren seit 1. Jänner 2005 in § 48 AußStrG verankert.

Überdies sieht § 72 Abs. 2 iVm Abs. 2a ZPO seit 1. Dezember 2004 vor, dass gegen die im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe ergehenden Beschlüsse auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zusteht und ein Rekurs den Parteien und dem Revisor zwecks Einbringung einer allfälligen Rekursbeantwortung zuzustellen ist.


Eine punktuelle Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Kontext der Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen. Gemäß § 7 Abs. 1 AußStrG ist der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur jener Partei, die sie beantragt hat, sowie dem Revisor zuzustellen. Nur diesen steht ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zu. Dieser abweichenden Regelung liegt zugrunde, dass insoweit der rechtsfürsorgende Charakter der Verfahren außer Streitsachen vorgeht.

Demnach kommt im Verfahren außer Streitsachen – abweichend von der Darstellung in dem in der Anfrage beschriebenen Fall – dem Gegner der verfahrensbeholfenen Partei kein Rekursrecht gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe zu. Dieser hat bloß die Möglichkeit, ein (wiederum zweiseitiges) Verfahren auf Entziehung oder Erlöschen der Verfahrenshilfe einzuleiten.

Zu 3 und 4:

In der Verfahrensautomation Justiz werden Rechtsmittel nur nach ihrer Art (z.B. Rekurs oder Berufung) erfasst, nicht jedoch nach Beschwer oder Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Mangels einer automationsunterstützten Auswertung würde sich eine bundesweite manuelle Recherche zur Klärung dieser Fragen nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand durchführen lassen.

 

Wien,       . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl