11716/AB XXIV. GP
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BMJ-Pr7000/0177-Pr 1/2012 |
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Eingelangt am 13.08.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11843/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „betriebliche Zusatzversicherungen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 2, 6 bis 9:
Das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten ist durch die gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gehaltsgesetzes 1956, aber z.B. auch des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes klar und detailliert normiert und damit in seiner Anwendung praktisch vollständig vorbestimmt. Mit diesen klaren Vorgaben trägt der Gesetzgeber insbesondere auch dem Grundsatz der Gleichbehandlungspflicht des Dienstgebers Bund gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung.
Ein Spielraum oder eine gesetzliche Grundlage dafür, wie in einem privaten Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzversicherungen zu vergüten, besteht daher nicht.
Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz werden daher keine betrieblichen Zusatzversicherungen angeboten. Zwischen dem Bundesministerium für Justiz und den Bundessektionen Justiz, Richter und Staatsanwälte und Justizwache wurde aber ein Rahmenvertrag für eine steuerbegünstigte Zukunftssicherung – in Form einer Bezugsumwandlung in der Höhe von monatlich 25 Euro – nach § 3 Abs. 1 Z 15 Einkommenssteuergesetz 1988 abgeschlossen; diese Begünstigung können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Anspruch nehmen.
Zu 3 und 4:
Der Kollektivvertrag über die
Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vom 10. Juli 2009
sieht generell verpflichtende Dienstgeberbeiträge (derzeit 0,75 % der
Bemessungsgrundlage, vereinfacht das Monatsentgelt/der Monatsbezug) zur
Bundespensionskasse für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für
pragmatische Landeslehrerinnen und
-lehrer und Vertragsbedienstete und Landesvertragslehrerinnen und -lehrer ab
dem Geburtsjahrgang 1955 vor.
Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h, Professorinnen und Professoren, Assistentinnen und Assistenten, Staff Scientists gem. §§ 49f bis 49v VBG, wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten gilt keine Altersbeschränkung. (Details siehe § 22a GehG, § 78a VBG).
Zu 5:
An Dienstgeberbeiträgen zur Bundespensionskasse wurden entrichtet:
DGB/BPK im Jahr |
2009 |
2010 |
2011 |
Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte |
4,549.373,50 (*) |
2,488.751,73 |
2,597.644,64 |
Vertragsbedienstete |
829.823,64 |
814.134,57 |
843.563,17 |
Gesamt |
5,379.197,14 |
3,302.886,30 |
3,441.207,81 |
(*) darin enthalten der im Jahr 2009 fällig gewordene Einmalerlag für das Jahr 2008 aus Anlass der Einbeziehung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Wien, . August 2012
Dr. Beatrix Karl