11737/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0197-III/4a/2012

 

 

Wien, 2. August 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11890/J-NR/2012 betreffend „Denkmalschutz Rainerkaserne Glasenbach-Elsbethen“, die die Abg. Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Vorweg wird allgemein bemerkt, dass das Bundesdenkmalamt als Erstinstanz über sämtliche Unterschutzstellungen nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) entscheidet. Gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes steht gemäß § 29 DMSG die Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu.

 

Im konkreten Fall hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 12. März 2012, GZ. 6960/1/2012, gemäß § 2a Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 DMSG idgF festgestellt, dass an der Erhaltung von Teilbereichen der Anlage Erzherzog Rainer-Kaserne in Elsbethen ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Eine Befassung der Zweitinstanz ist daher nicht erfolgt.

 

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Erzherzog Rainer-Kaserne ein Denkmal der NS-Zeit ist, welchem als historische Quelle besondere Bedeutung zukommt. Während die Forschung in der Vergangenheit den Schwerpunkt auf die Orte der Opfer gelenkt hat, hat man vor allem in den letzten zehn Jahren erkannt, dass zum allgemeinen Verständnis des Nationalsozialistischen Terror-Regimes auch die Orte der Täter von Bedeutung sind. Die (Teil-)Unterschutzstellung der Rainerkaserne entspricht daher internationalen Standards. Man vergleiche etwa den Denkmalschutz für das ehemalige Reichsluftfahrtsministerium sowie das Olympische Stadion in Berlin, das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg oder diverse NS-Kasernen in Bayern (Bad Tölz, Garmisch, Mittenwald, Sonthofen, etc.).

 

Zu Frage 2:

Das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 25. Juli 2007 ist dem Ministerium originär nicht bekannt, sondern nur zitatmäßig im Rahmen eines zusammenfassenden Berichtes der Erstinstanz, in dem mit diesem Datum die Einleitung des Feststellungsverfahrens von Amts wegen festgehalten wurde.

 

Zu Fragen 3 bis 5:

Betreffend die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung wird generell ausgeführt, dass die Bestimmungen des DMSG auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung finden, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.

 

Die Erhaltung liegt gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

 

Bei der Erzherzog Rainer-Kaserne ist der Tatbestand der künstlerischen Bedeutung erfüllt. Da es sich um eine Kaserne der NS-Zeit handelt, überwiegt die geschichtliche Bedeutung. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Denkmalschutz dem Schutz des architektonischen Erbes im Allgemeinen dient.

 

Zu Frage 6:

Nein, da der (Feststellungs-)Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12. März 2012, GZ. 6960/1/2012, in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Die Übergänge zur Architektur der NS-Zeit sind fließend, sie beginnen nicht 1938 und enden auch nicht 1945. In der angeschlossenen Beilage findet sich eine Liste mit unter Denkmalschutz stehenden Einzeldenkmalen, die eindeutig aus der NS-Zeit stammen.

 

Zu Frage 9:

Diesbezüglich sind nähere Erhebungen im Bundesdenkmalamt noch durchzuführen. Eine Nennung konkreter Objekte zum derzeitigen Zeitpunkt ist daher nicht möglich.


Zu Frage 10:

In einer Mitteilung der SIVBEG vom 14. Juni 2012 wird der Beginn der öffentlichen Ausschreibung zum Verkauf der Anlage mitgeteilt. Die Verkaufsunterlagen stehen auf der Homepage der SIVBEG unter www.sivbeg.at Verkauf/Projekte, Salzburg zum Download zur Verfügung.

 

Im Übrigen wird festgehalten, dass nach der Unterschutzstellung lediglich im Falle einer Veränderung oder Zerstörung die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes gegeben ist. Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a DMSG oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 DMSG erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2 DMSG), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) gemäß § 6 Abs. 4 DMSG unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt.

 

Beilage

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.