11794/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0257-III/4a/2012
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 2. August 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11955/J-NR/2012 betreffend die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen, die die Abg. Mathias Venier, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Keine, zumal es nach den vorliegenden Informationen weder im Landesschulrat noch von den Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksschulinspektion in Tirol weder mündlich noch schriftlich eine Weisung gab und gibt, die einen Verstoß gegen die Leistungsbeurteilungsverordnung zum Inhalt hat.
Zu Fragen 3 und 4:
Eine Weisung an die Schulbehörden des Bundes in Tirol (Landesschulrat für Tirol und Bezirksschulräte), die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung einzuhalten, erscheint auch unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht als erforderlich. Zudem verfügt der Landesschulrat für Tirol, der für die Schulaufsicht über die Bezirksschulräte zuständig ist, neben den fachkundigen pädagogischen Abteilungen auch über eine kompetente Rechtsabteilung.
Zu Fragen 5 und 6:
Hier sind das Rundschreiben Nr. 32/2001 betreffend Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwäche bzw. Legasthenie und das Rundschreiben Nr. 24/1999 betreffend Neuregelungen bei der Beurteilung von abschließenden Prüfungen (zB. Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen) durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 98/1999 zu nennen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Punkte 2 und 3.2. des Rundschreibens Nr. 24/1999 durch die Novellierung des § 38 Abs. 4 erster Satz Schulunterrichtsgesetz durch BGBl. I Nr. 20/2006 überholt sind
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.