11821/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0750-II/BK/4.3/2012

 

Wien, am        . August 2012

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Tanja Windbüchler-Souschill, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 15. Juni 2012 unter der Zahl 12046/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Strafbestand 107b StGB Fortgesetzte Gewaltausübung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Die polizeiliche Kriminalstatistik Österreichs wird quartalsmäßig ausgewertet. Die Beantwortung kann daher nur für den Auswertungszeitraum vom Beginn des 2. Quartals 2009 (ab dem 1. April 2009) bis zum Ende des 1. Quartals 2012 (31. März 2012) erfolgen.

 

Zu Frage 1:

In der polizeilichen Kriminalstatistik Österreichs wird nicht erfasst, ob die Anzeigen von Frauen, Männern oder Minderjährigen erstattet wurden.

Angezeigte Fälle fortgesetzter Gewaltausübung gem. § 107b Strafgesetzbuch

Jahr

Quartal

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

Österr.

2009

2. Qu.

-

1

-

-

-

1

-

-

7

9

3. Qu.

-

1

4

10

-

6

4

3

20

48

4. Qu.

-

1

3

2

2

5

2

5

18

38

2010

1. Qu.

-

1

3

5

2

9

3

2

37

62

2. Qu.

-

1

4

4

1

13

1

1

36

61

3. Qu.

-

-

10

8

5

11

1

4

46

85

4. Qu.

-

-

15

12

3

9

3

2

55

99

2011

1. Qu.

1

1

21

9

5

19

4

8

69

137

2. Qu.

2

3

23

5

3

14

6

13

72

141

3. Qu.

2

2

21

10

7

17

7

10

74

150

4. Qu.

2

-

26

12

12

16

14

13

104

199

2012

1. Qu.

-

5

24

12

5

19

17

10

111

203

gesamt

 

7

16

154

89

45

139

62

71

649

1.232

 

Zu Frage 2:

Im Bundesministerium für Inneres wird keine gesonderte Detailstatistik über die Anzahl ver-hängter Wegweisungen/Betretungsverbote bei oder im Zusammenhang mit Anzeigen nach § 107b StGB geführt.

 

Zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Aus der polizeilichen Kriminalstatistik Österreichs ist nicht ersichtlich, ob Straftatbestände gleich-zeitig zur Anzeige gebracht wurden. Ebenso wenig ist der polizeilichen Kriminal-statistik entnehmbar, ob unmündige oder mündige Minderjährige im Haushalt als Zeugen indirekt von Gewalt betroffen waren.

 

Zu Frage 6:

Opfer fortgesetzter Gewaltausübung gemäß § 107b Strafgesetzbuch

 

bis 14 Jahre

14 bis 18 Jahre

2009

2. Quartal

             1

                3

3. Quartal

             1

                1

4. Quartal

             4

                2

2010

1. Quartal

              -

                -

2. Quartal

             2

                -

3. Quartal

             1

              12

4. Quartal

             3

                5

2011

1. Quartal

             8

              10

2. Quartal

             8

                7

3. Quartal

             3

                9

4. Quartal

             6

              11

2012

1. Quartal

             8

                9

gesamt

 

45

69