12049/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am       September 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0180-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12241/J vom 3. Juli 2012 der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Aufgaben der Stabstelle für Suchtprävention und Suchtberatung richten sich nach dem gesetzlich festgelegten Auftrag. Die Stabstelle für Suchtprävention und Suchtberatung hat gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes die Aufgabe, für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Rechnung zu tragen. Im Finanzausschussbericht wurden seinerzeit die Aufgaben der Spielerschutzstelle detailliert aufgelistet und wie folgt dargestellt:

 

·                    Fachliche Beurteilung der Spielerschutzkonzepte von Bundeskonzessionären

·                    Aufklärungs- und Informationsarbeit über Risiken des Glücksspiels

·                    Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich


·                    Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 im Jahr 2014

·                    Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels

·                    Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des GSpG und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese

·                    Bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/

Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Glücks-spielkonzessionären und –bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutz-einrichtungen

 

Zu 2.:

Zur Finanzierung der Aufwendungen der Stabstelle für Suchtprävention und Suchtberatung wird gemäß GSpG in der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010) ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 v T der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.

Dieser Finanzierungsbeitrag belief sich im Jahr 2011 auf € 150.874,13.

 

Zu 3.:

Im ersten Tätigkeitsjahr der Stabstelle (2011) schlüsselten sich die Ausgaben derselben wie folgt auf:

 

Vom Finanzierungsbetrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG entfielen rund 92,5 % auf Personalkosten der Stelle, ca. 2% wurden für den (wissenschaftlichen) Austausch zur Teilnahme an Tagungen und Besuchen bei Spielerschutzeinrichtungen in Österreich aufgewendet und ca. 5,5% wurden für die Fachtagung der Stelle 2011 verwendet.

 

Zu 4.:

Derzeit keine.

 

Zu 5. und 6.:

Neben den Ausgaben für die Stabstelle für Suchtprävention und Suchtberatung gibt es keine weiteren Ausgaben des Bundesministeriums für Finanzen für suchtpräventive Maßnahmen im Bereich der Glücksspielprävention oder für die Unterstützung von Therapieeinrichtungen für Personen mit gefährlichem oder pathologischem Spielverhalten. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Zu 7.:

in Mio. EUR

Konzessions-abgabe
§ 17 GSpG

Gebühren

§ 33 TP 17 GebG

Glücksspielabgabe

§ 57 Abs. 1 GSpG

Spielbankabgabe

§ 28 GSpG

2010

221,30

173,29

-

54,88

2011

267,83

16,46

174,41

47,22

2012 (Jän-Juni)

101,83

-

87,36

(Jän-Mai) 18,76

 

a) keine

 

b) Österreichische Lotterien GmbH

Glücksspielabgabe § 57 Abs. 1 GSpG (berechnet von der Bemessungsgrundlage für die Konzessionsabgabe):


2011

160,71 Mio. EUR

2012 (Jän-Juni)

80,08 Mio. EUR

 

Glücksspielabgabe § 57 Abs. 4 GSpG für VLTs (berechnet von den Jahresbruttospieleinnahmen abzgl. USt.):

 

2011

2,60 Mio. EUR

2012 (Jän-Juni)

1,47 Mio. EUR

 

c) Spielbanken sind gemäß § 57 Abs. 6 Z 1 GSpG von der Glücksspielabgabe befreit und unterliegen der Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG. Der auf Glücksspielautomaten entfallende Anteil an der Spielbankabgabe beträgt:

 

2010

36,25 Mio. EUR

2011

34,79 Mio. EUR

2012 (Jän-Mai)

12,66 Mio. EUR

 

Zu 8.:

Als Ertragsanteile, Zuschläge zu Bundesabgaben und Bedarfszuweisungen erhalten die Länder und Gemeinden folgende Mittel aus Steuereinnahmen im Glücksspielbereich:

 

a) Konzessionsabgabe


Die Konzessionsabgabe ist gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008) eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, die nach dem einheitlichen Schlüssel verteilt wird. Länder und Gemeinden erhalten somit zusammen rund ein Drittel der Erträge.

 

Für das Jahr 2011 betrugen die Ertragsanteile bei einem Gesamtaufkommen von 267,83 Mio. Euro bei den Ländern 55,4 Mio. Euro und bei den Gemeinden 31,8 Mio. Euro. Nach Abzug von Anteilen der Länder und Gemeinden für den EU-Beitrag (der aber nur bei den Gemeinden von der Höhe der Einnahmen aus Abgaben mit einheitlichem Schlüssel abhängt), ergaben sich folgende länderweise Anteile (in Millionen Euro, Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen):

 

 

Länder

Gemeinden

Summe

Burgenland

1,8

0,8

2,6

Kärnten

3,6

2,0

5,5

Niederösterreich

10,1

5,3

15,3

Oberösterreich

8,8

5,1

13,9

Salzburg

3,4

2,1

5,5

Steiermark

7,6

4,0

11,6

Tirol

4,5

2,6

7,1

Vorarlberg

2,4

1,5

3,9

Wien

10,9

8,1

19,0

Summe

53,1

31,4

84,5

 

 

Da die Abgaben mit einheitlichem Schlüssel auch Bemessungsgrundlagen für einige aufkommensabhängige Transfers sind (konkret für den Zweckzuschuss des Bundes zur Krankenanstaltenfinanzierung an die Länder und für Finanzzuweisungen an die Gemeinden für den Personennahverkehr), kommen zu diesen Ertragsanteilen noch rd. 2,3 Mio. Euro für die Länder und 0,2 Mio. Euro für die Gemeinden in Form von Transfers.


b) Spielbankabgabe

 

Auch die Spielbankabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, wobei die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen erfolgt und die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden beschränkt sind, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 %, die Länder 7 % und die Gemeinden 44 % bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von
725.000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 %, die Länder 20 % und die Gemeinden 19 % (§ 9 Abs. 8 FAG 2008).

 

Vom Gesamtaufkommen des Jahres 2011 iHv. 47,22 Mio. Euro erhielten die Länder und Gemeinden folgende Anteile (in Mio. Euro, Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen):

 

Länder

Gemeinden

Summe

Burgenland

-

-

-

Kärnten

0,86

1,09

1,94

Niederösterreich

0,58

0,82

1,39

Oberösterreich

0,63

0,87

1,50

Salzburg

0,54

0,83

1,37

Steiermark

0,31

0,57

0,88

Tirol

1,49

2,23

3,73

Vorarlberg

2,12

2,45

4,58

Wien

1,89

2,07

3,96

Summe

8,43

10,93

19,35

 

 

c) Zuschläge der Länder zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

 

Gemäß § 13a FAG 2008 können die Länder Zuschläge zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe von bis zu 150% der Stammabgabe erheben, wobei die so genannten Erlaubnisländer Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien solche Zuschläge erst nach der Umstellung des kleinen Glücksspieles auf das neue Regime im Sinne der Glücksspielreform 2010 erheben können.

 

Die finanzielle Bedeutung dieses Zuschlagsrechts ist derzeit noch gering, die Höhe der im Jahr 2011 erhobenen Zuschläge betrug für Oberösterreich 0,86 Mio. Euro, für Salzburg
0,07 Mio. Euro und für Tirol 0,88 Mio. Euro.


d) Bedarfszuweisung gemäß § 22b FAG 2008

 

Gemäß § 22b FAG 2008 gewährt der Bund den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien eine Bedarfszuweisung, wenn – zusammengefasst – ihre Einnahmen aus den Zuschlägen zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bestimmte Garantiebeträge nicht erreichen. Die Voraussetzungen für diese Bedarfszuweisungen, insb. diejenige, dass in diesen Ländern bereits Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG im Sinne der Glücksspielreform 2010 betrieben werden, lagen aber bisher nicht vor, sodass im Jahr 2011 noch keine Bedarfszuweisungen gewährt wurden.

 

Zu den Einnahmen der Länder aus dem „kleinen Glücksspiel“ siehe die Antwort zu Frage 9.

 

 

Zu 9.:

Abgesehen von den unter 8 genannten Anteilen der Länder aus Bundesabgaben und Zuschlägen gibt es vorläufig noch Einnahmen der Länder aus der Vergnügungssteuer auf den Betrieb von Glücksspielautomaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels und – hier ohne zeitliche Begrenzung – aus der Besteuerung von Wettterminals:

 

In den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien können aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 60 Abs. 2 Z 2 des Glücksspielgesetzes während der Übergangszeit (bis Ende 2014, für die Steiermark hingegen bis Ende 2015) noch Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 zugelassen worden sind, betrieben werden und werden diese Automaten von den Ländern, teilweise auch von Gemeinden mit einer Vergnügungssteuer belegt. Nach der Umstellung auf das neue Regime im Sinne der Glücksspielreform 2010 wird eine solche Vergnügungssteuer aufgrund der Grundsatzbestimmung in § 31a GSpG nicht mehr erhoben werden dürfen.


Mangels Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen für derartige Landes- und Gemeindeabgaben und mangels einer getrennten Ausweisung dieses Teils der Vergnügungssteuer in den Rechnungsabschlüssen und den von der Statistik Austria erstellten Gebarungsstatistiken stehen dem Bundesministerium für Finanzen keine konkreten Daten über die Einnahmen aus dieser Vergnügungssteuer zur Verfügung. Die bei der Vorbereitung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 durchgeführte Erhebung bei den Ländern ergab – wie auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Glücksspielgesetz-Novelle 2010 ausgeführt – jährliche Einnahmen der Länder und Gemeinden von größenordnungsmäßig 100 Mio. Euro.

 

Abgaben der Länder auf Wetten sind unzulässig, insoweit es sich um gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie die vom Bund erhobenen Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 1 des Gebührengesetzes handelt. Die Länder können aber – da es sich dabei nicht um eine solche gleichartige Abgabe handelt – Landesabgaben auf den Betrieb von Wettterminals erheben (siehe dazu das Erkenntnis des VfGH vom 13. Juni 2012, G 6/12-10).

 

Eine Abgabe auf den Betrieb von Wettterminals wird derzeit in Vorarlberg erhoben. Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 3 des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes 700,- Euro pro Monat, der Gesamtertrag des Landes ist dem Bundesministerium für Finanzen mangels Vollzugskompetenz nicht bekannt.

 

Zu 10. und 11.:

Das Dienstrecht der Beamten bzw. Beamtinnen und Vertragsbediensteten sieht vor, dass diese nur solche Beschäftigungen außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben dürfen, die sie weder an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern noch die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist den Bediensteten meines Hauses somit jedenfalls verboten und wäre überdies von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

 

An dieser Stelle wird angemerkt, dass keine Bedienstete und kein Bediensteter des Bundesministeriums für Finanzen, die bzw. der mit Angelegenheiten im Bereich des Glücksspiels und Glücksspielmonopols betraut ist, eine Nebenbeschäftigung gemeldet hat, die in einem Zusammenhang mit den von der Frage 11 der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage umfassten privaten Unternehmen steht.


Im Übrigen wurde mit der Dienstrechtsnovelle 2011 auch klargestellt, dass es Bediensteten für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt ist, für einen Rechtsträger, der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, tätig zu werden, wenn ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Rechtsposition des Rechtsträgers hatten und die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der vormals dienstlichen Aufgaben der betreffenden Bediensteten zu beeinträchtigen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen