12065/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1053-II/8/2012
Wien, am . September 2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2012 unter der Zahl 12282/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Islamisten innerhalb der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ge-richtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 7:
Der Religionsausübung wird vom Verfassungsrecht ein hoher grundrechtlicher Stellenwert beigemessen. Allein durch das Bestehen von glaubens- und weltanschauungsbezogenen Gemeinschaften wird grundsätzlich keine Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden begründet und es werden von diesen daher auch keine Statistiken oder Aufzeichnungen bezüglich einer religiösen Grundeinstellung geführt. Nur bei entsprechender Verdachtslage wegen eines strafbaren Verhaltens werden die Sicherheitsbehörden im Rahmen des Sicherheits-polizeigesetzes bzw. der Strafprozessordnung tätig. Die bloße Ausübung oder Verbreitung islamischer Ideologie stellt für sich alleine keine allgemeine Gefahr im Sinne des Sicherheits-polizeigesetzes dar, weshalb eine generelle Beobachtung und Ermittlung gegen islamische Gruppierungen mangels Rechtsgrundlage nicht möglich ist. Zur Führung einer Datei zur Erfassung aller islamischen Gruppierungen besteht keine Rechtsgrundlage.
Zu Frage 5:
Nein.