12088/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 3. September 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0193-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12243/J vom 4. Juli 2012 der Abgeordneten Mathias Venier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Eine grundsätzliche Bestimmung im Einkommensteuergesetz 1988 regelt, dass nicht nur Zuwendungen in Geld, sondern auch geldwerte Vorteile (Sachbezüge) zu steuerpflichtigen Einnahmen führen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).
Sachbezüge sind grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Um nicht in jedem Einzelfall diesen Mittelpreis ermitteln zu müssen, sieht § 2 der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 416/2001 idF BGBl II 468/2008) für kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum eine standardisierte Sachbezugsermittlung vor.
In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird der allgemeine Grundsatz
des geldwerten Vorteiles jedoch durch die Rz 148 sowie Rz 162
durchbrochen. In der Rz 148 heißt es wie folgt:
„Die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen
Unterkunft (z.B. Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber ist kein
steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt
der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird beispielsweise für
saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für
Kranken-pflegeschülerInnen zutreffen.“
Nunmehr ist geplant, § 2 der Sachbezugswerteverordnung wie folgt zu ändern: Bei der kostenlosen oder verbilligten Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (z.B. Zurverfügungstellung einer Wohnung, eines Appartements oder eines Zimmers) bis zu einer Größe von 30 m2 soll künftig kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen sein.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft von 30 m2 bis maximal 40 m2 zur Verfügung, ist ein ermäßigter Sachbezugswert anzusetzen, wenn diese durchgehend für höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung soll insbesondere in der Fremdenverkehrsbranche Anwendung finden, wo es im besonderen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, dass die Unterkunft des Arbeit-nehmers in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes liegt.
Der Entwurf dazu soll noch im Sommer 2012 in Begutachtung gehen.
Mit freundlichen Grüßen