12097/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0150 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 3. SEP. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 6. Juli 2012, Nr. 12444/J, betreffend

„Einheitliche Betriebsprämie“

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juli 2012, Nr. 12444/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Einleitend ist klarzustellen, dass der Referenzzeitraum 2000 bis 2002 – ebenso wie das in Österreich angewendete Betriebsprämienmodell – dem im Zuge der GAP-Reform 2003 EU-rechtlich festgelegten Standardmodell entspricht. Die Mitgliedstaaten konnten davon abweichend in hinreichend begründeten Fällen die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden. Zur Berücksichtigung von im Referenzzeitraum aufgetretenen Härten sowie von besonderen Situationen wurden begleitend Regelungen für Härte- und Sonderfälle vorgesehen.

 

Konkrete Daten, wie viele Landwirte bzw. Grundeigentümer mangels Bewirtschaftung im Referenzzeitraum 2000-2002 keine einheitliche Betriebsprämie bzw. Zahlungsansprüche erhalten haben, sind nicht verfügbar.

 

Insgesamt 244 Landwirte bzw. Grundeigentümer haben im Jahr 2005 wegen der Berechnung der Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzzeitraums 2000 bis 2002 Berufung erhoben. In dieser Gruppe sind auch die Personen erfasst, die keine Zahlungsansprüche zugeteilt erhalten haben.

Über die weitere Entwicklung dieser Betriebe sind ebenfalls keine Daten verfügbar. Für die betroffenen Betriebsinhaber einschließlich derer, die sich an die Volksanwaltschaft gewandt haben, haben folgende Möglichkeiten bestanden:

 

Grundeigentümer, die mangels eigener Bewirtschaftung nicht die Eigenschaft eines aktiven Landwirts erfüllen, sind aber in jedem Fall (unabhängig von dem vom Mitgliedstaat gewählten Modell) von der Betriebsprämiengewährung ausgeschlossen. Die Zahl von Betriebsinhabern ohne Zahlungsansprüche bewegt sich – entsprechend den Erfahrungswerten der Berufungsbehörde – im (niedrigen) zweistelligen Bereich.

 

Zu Frage 6:

 

Der Vorschlag der Kommission zur GAP-Reform 2014-2020 sieht in diesem Zusammenhang als Referenz für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen die im ersten Jahr (=2014) beantragten beihilfefähigen Flächen vor.

 

Der Bundesminister: