12173/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am        August 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0184-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12339/J vom 6. Juli 2012 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die FMA gemäß § 2 Abs. 4 FMABG Aufsichtsbehörde über die Pensionskassen und gemäß § 1 Abs. 1 FMABG in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist. Die FMA unterliegt auch keiner Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen, somit verfügt das Bundesministerium für Finanzen über keine Unterlagen betreffend die Aufsichtstätigkeit der FMA. Gemäß § 33 Abs. 3 PKG steht der FMA im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, insbesondere kann sie Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten anfordern. Wie aber bereits ausgeführt, sind diese Auskünfte nur für Aufsichtszwecke zulässig und dem Bundesministerium für Finanzen nicht zugänglich.


Zu 1.:

Die Quartalsmeldeverordnung 2012 wurde von der FMA erst am 14. Dezember 2011 (BGBl. II Nr. 417/2012) neu erlassen und war erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden. Mit diesem neuen Format werden umfangreiche Detaildaten zu Aufsichtszwecken erhoben. Im Sinne der einleitenden Ausführungen werden jedoch anlassbezogen Stresstests bzw. sonstige Erhebungen durchgeführt.

 

Dem Bundesministerium für Finanzen sind bestimmte aggregierte Daten der Pensionskassenbranche bekannt.

 

Zu 2. und 3.:

Die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) führt auf Basis einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit den Pensionskassen eine quartalsweise Performancemessung durch, deren aggregierte Ergebnisse auf der Homepage der OeKB abrufbar sind. Diese Daten werden nominell verlautbart. Dem Bundesministerium für Finanzen sind darüber hinaus keine Performancedaten bekannt. Welche Performancedaten die FMA im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit (anlassbezogen) erhebt, ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

 

Gemäß § 19 Abs. 5a Z 2 PKG idF BGBl. I Nr. 54/2012 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2013) hat die Pensionskasse den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist in Papierform für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre einen repräsentativen Performancevergleich anzugeben.

 

Zu 4.:

Eine repräsentative Aussage über die Pensionsentwicklung ist nur auf Basis von Daten einzelner Leistungsberechtigter sinnvoll, diese Daten stehen aber nach dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen auch der FMA nicht zur Verfügung. Die Berechnung einer durchschnittlichen Pension auf Basis von Daten aus den veröffentlichten Rechenschaftsberichten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist jedenfalls nur beschränkt aussagekräftig.

 

Zu 5.:

Seit der PKG-Novelle BGBl. I Nr. 8/2005 (Inkrafttreten am 23. September 2005) ist die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) im Pensionskassenvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Da der Pensionskassenvertrag weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist, kann weder die FMA noch das Bundesministerium für Finanzen über die angesprochenen Daten in aussagekräftiger Art und Weise verfügen. Aggregierte Daten sind aus den veröffentlichten Rechenschaftsberichten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ableitbar.

 

Gemäß § 19 Abs. 5a Z 2 PKG idF BGBl. I Nr. 54/2012 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2013) hat die Pensionskasse den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist in Papierform für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre eine Kennzahl für die Gesamtkostenquote in der Form, dass alle Kosten, die durch die Pensionskasse oder Dritte dem der VRG zugeordneten Vermögen angelastet werden, als Prozentsatz bezogen auf das der VRG zugeordnete Vermögen zu berechnen sind, anzugeben.

 

Weiters hat der Abschlussprüfer gemäß § 31 Abs. 4 Z 3a PKG idF BGBl. I Nr. 54/2012 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2013) im Zuge seiner Prüfung eine Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 PKG ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind, abzugeben.

 

Zu 6. und 7.:

Wie in den Antworten zu den Vorfragen angemerkt, wurde das PKG zuletzt umfangreich novelliert und werden die dargestellten neuen Informationspflichten mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bleiben die Auswirkungen dieser Verbesserungen abzuwarten, aktuell ist daher keine weitere Änderung des PKG beabsichtigt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.