12232/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0216-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12432/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Herbert und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Praktika und Verwaltungspraktika“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Ich verweise zunächst auf die umfangreiche Beantwortung zur Voranfrage Zahl 11378/J-NR/2012.
Zu 1 und 2:
Im Justizbereich werden Praktika in allen dafür in Betracht kommenden und dem Ausbildungszweck dienenden Verwaltungsbereichen ermöglicht. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass detaillierte Daten mangels zentraler Aufzeichnungen dazu nicht zur Verfügung gestellt werden können. Eine retrospektive Erhebung wäre mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden und mangels Unterlagen auch absehbar lückenhaft.
Zu 3 und 4:
Grundlage der Entlohnung bei entgeltlichen Verwaltungspraktika ist das Entlohnungsschema v des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach § 36b VBG.
Zu 5:
Im Jahr 2011 wurde im Bereich der Justizanstalten 98 Personen die Absolvierung von durchwegs in Lehrplänen bzw. Ausbildungsvorschriften für Fach- und Diplomsozialbetreuungsberufe, für Gesundheits- und Krankenpflege, für Klinische und Gesundheitspsychologie und des Psychologiestudiums vorgesehenen, unentgeltlichen Praktika ermöglicht. In den Jahren davor bewegten sich diese Praktika auf ähnlichem Niveau, wobei ich um Verständnis dafür ersuche, dass aus den eingangs genannten Gründen keine präziseren Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Zu den in der Beantwortung der Voranfrage genannten Studentinnen und Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen ist noch zu ergänzen, dass diese ihr Praktikum im Bereich der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz zwar ohne finanzielle Zuwendungen seitens des Justizressorts absolvierten, jedoch ihre Ansprüche auf Ausbildungsbeiträge und Sozialversicherung gegenüber ihren Anstellungsbehörden im Land Sachsen auch in dieser Zeit behielten.
Zu 6 bis 8:
Grundsätzlich handelt es sich bei (Verwaltungs-)Praktika um befristete Ausbildungsverhältnisse ohne entsprechende Zusage auf Weiterbeschäftigung nach dem Praktikum. Bei Bewerbungen auf eine freie Planstelle wird eine frühere Praktikumstätigkeit im Bund jedoch entsprechend berücksichtigt.
Wien, . September 2012
Dr. Beatrix Karl