12321/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0029-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n       

 

 


Wien, am      . September 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete haben am 16. Juli 2012 unter der Nr. 12529/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Tätigkeit der Austro Control als Flugsicherungsorganisation auf deutschen Regionalflughäfen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Ø  Welche Parameter wurden von der Austro Control zu Grunde gelegt, um behaupten zu können, die Tätigkeit als Flugsicherungsorganisation auf deutschen Regionalflughäfen sei erfolgreich?

Ø  Wie hoch waren jeweils Aufwand und Ertrag für die Flugsicherungstätigkeit gegliedert nach den Standorten in Deutschland und nach Jahr (2009, 2010, und 2011)?

 

Als ausgegliedertes, privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen des Bundes zieht Austro Control zur Bewertung ihrer Geschäftstätigkeit neben dem selbstverständlichen Ziel der Gewährleistung der umfassenden Sicherheit im Flugverkehr auch betriebswirtschaftlich determinierte Parameter heran. Demnach präsentiert sich die in Deutschland kommerzielle Tätigkeit als Flugsicherungsorganisation auf deutschen Regionalflughäfen als Geschäftsmodell, welches nach Abzug sämtlicher Aufwendungen einen positiven Beitrag zum EGT von Austro Control leistet.

 

 

Zu Frage 2:

Ø  Wird die Durchführung dieser Flugsicherungstätigkeit in Deutschland mit Fluglotsen der Austro Control, vormaligen Fluglotsen der DFS oder Fluglotsen des jeweiligen Flughafens durchgeführt?

              

Die Durchführung der Flugsicherungstätigkeit erfolgt mit Flugverkehrsleitern, zu deren Einstellung und Bereitstellung die jeweiligen von ACG servicierten deutschen Flughäfen verpflichtet sind. Die DFS oder Austro Control stellt hier keine Lotsen.

 

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

Ø  Wie hoch waren jeweils Aufwand und Ertrag für die Flugsicherungstätigkeit gegliedert nach den Standorten Graz, Linz, Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg und nach Jahr (2009, 2010 und 2011)?

Ø  Entspricht es der auf Grund der einheitlichen Tarife zu vermutenden Tatsache, dass Erträge aus dem Flugsicherungsbetrieb in Wien Schwechat dazu verwendet werden, den Flugsicherungsbetrieb auf den sonstigen Flughäfen in Österreich zu subventionieren und dass somit die eingehobenen Gebühren in Wien Schwechat weit über den betriebswirtschaftlich notwendigen Gebührensätzen liegen?

Ø  Wenn ja, wie hoch sind diese Beträge in den vergangenen 3 Jahren pro Jahr gewesen (für die Flughäfen Graz, Linz, Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg getrennt auszuweisen)?

Ø  Wie hoch wäre der Zuschussbedarf für die Tätigkeit der Austro Control auf den Flughäfen Graz, Linz, Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg vorausgesetzt die Gebühren erfahren keine Steigerung und aus den Erträgen in Wien Schwechat erfolgen keine rechnerischen Abschöpfungen/Umleitungen zugunsten der Flughäfen Graz, Linz, Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg?

 

Auf allen Bundesländerflughäfen wird eine einheitliche Gebühr gemäß Gesetzeslage verrechnet. Es findet daher nur eine Gesamtkalkulation betreffend Flugsicherungstätigkeiten statt. Die Kalkulation und Abrechnung der An- und Abfluggebühren entspricht den ICAO- und EU-Vorschriften und wird jährlich von externen Prüfern testiert.

 

 

Zu Frage 8:

Ø  Welche Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Flugsicherungsorganisation auf deutschen Regionalflughäfen konnte für den Betrieb der Flugsicherung auf den Flughäfen Graz, Linz, Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg gewonnen werden?

 

Alle Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Flugsicherungsorganisation sowohl im In- als auch im Ausland fließen in einen strukturierten Verbesserungsprozess in den Betrieb aller Flugsicherungsstandorte ein.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Sind Sie bereit initiativ zu werden, um die durch das Luftfahrtgesetz praktisch abgesicherte und sohin materiell EU-rechtswidrige Monopolsteilung der Austro Control als Flugsicherungsorganisation aufzuheben?

 

Weder das Luftfahrtgesetz, noch die Beauftragung der Austro Control als Flugsicherungs-organisation ist EU-rechtswidrig.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Welcher Nutzen ist für die Luftfahrtwirtschaft aus der Doppelfunktion der Austro Control als Flugsicherungsorganisation und als Luftfahrtbehörde v.a. vor dem Hintergrund der Entlohnung der behördlich administrativen Mitarbeiter nach den Maßstäben für Fluglotsen gegeben und mit welchen Kennzahlen lässt sich dies belegen?

 

Die Entlohnung sowohl der Flugverkehrsleiter als auch der Mitarbeiter in der Luftfahrbehörde erfolgt nach einem transparenten Bewertungsschema und ist entsprechend in den jeweiligen Kollektivverträgen verankert.