12439/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.11.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0244-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12674/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Überwachungsmaßnahmen gegen Abgeordnete des Nationalrates“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften wurden keine derartigen Überwachungen angeordnet.

Zu 7:

Form und Zeitpunkt der Berichterstattung der Staatsanwaltschaften über Strafverfahren gegen Abgeordnete des Nationalrates richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 iVm 8a Abs. 2 StAG, wobei mit Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Jänner 2009 über die Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten (JABl. Nr. 3/2009) bzw. vom 8. Juli 2009 über die Zustimmung von gesetzgebenden Körperschaften zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach den Artikeln 57 Abs. 3 und 4, 58 und 96 Abs. 1 B-VG (JABl. Nr. 23/2009) eine nähere Konkretisierung erfolgte. Soweit ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten des Nationalrates nicht auszuschließen ist, ist jedenfalls zu berichten (§ 8 Abs. 1 letzter Satz StAG).

Die Staatsanwaltschaften kommen dieser Berichtspflicht regelmäßig nach.

 

 

Wien,        . November 2012

 

 

 

 

Dr. Beatrix Karl