12456/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.11.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12817/J der Abgeordneten Zanger et al betreffend Kinderwerbung wie folgt:
Frage 1:
Kinder erweisen sich zunehmend als bevorzugtes Zielpublikum der Werbebranche. Bekannt sind mir in diesem Zusammenhang insbesondere direkte Kaufaufforderungen zweier Lebensmittelketten auf Drucksorten, im Fernsehen und im Internet. Auch an Kinder gerichtete Fernsehwerbungen werden von meinem Ressort regelmäßig überprüft.
Fragen 2 und 3:
Ergänzend zum UWG (hier insbesondere Ziffer 28 des Anhangs zum UWG in Umsetzung der Richtlinie Unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG) ist die Fernseh-Richtlinie 89/552/EWG (nunmehr ersetzt durch die Audiovisuelle Mediendienste-RL 2010/13/EU) zu berücksichtigen.
Den Erläuterungen zur UWG Novelle 2007 zufolge (144 BlgNR 23.GP, 8) ist an Kinder gerichtete Fernsehwerbung vom Verbot der Z 28 des UWG-Anhangs ausgenommen, sofern sie den Umsetzungsbestimmungen der Fernseh-Richtlinie entspricht.
Die einschlägigen Schutzbestimmungen für Kinder hinsichtlich audiovisueller kommerzieller Kommunikation sind in Österreich nunmehr in § 13 ORF-Gesetz StF BGBl Nr 379/1984 idgF und in § 36 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz StF BGBl I, Nr 84/2001 idgF normiert. Geschützt sind Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr: Direkte Kaufappelle in der Fernsehwerbung sind demnach nicht generell verboten, derartige Kaufaufforderungen dürfen aber nicht die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Minderjährigen ausnützen. Minderjährige dürfen nicht unmittelbar aufgefordert werden, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen. Fernsehwerbung darf nicht das besondere Vertrauen ausnützen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
In § 14 ORF-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber darüber hinaus normiert, dass an unmündige Minderjährige gerichtete Werbung vor und nach Kindersendungen unzulässig ist.
Frage 4:
Besonders weise ich auf den Klagsschwerpunkt „Kinderwerbung“ meines Ressorts in Zusammenarbeit mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) hin. Mein Ressort beauftragt den VKI laufend mit Verbandsklagen gegen unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch Verfahren gegen aggressive Kinderwerbung. Ziel ist es, Judikatur zu den gesetzlichen Grundlagen für Kinderwerbung zu erhalten.
Dabei geht der VKI gegen Kinderwerbung auf verschiedenen Werbeträgern vor: gegen Fernsehwerbung, Werbungen auf Drucksorten und im Internet. Erste aktuelle Urteile liegen vor.
Kinder sind aufgrund ihrer mangelnden Fähigkeit, das beworbene Angebot kritisch zu prüfen, eine besonders verletzliche Verbrauchergruppe. Ich erachte es daher als meine Aufgabe als Konsumentenschutzminister, diese Gruppe verstärkt zu schützen.