12585/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.12.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am     November 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0233-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12825/J vom 16. Oktober 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird festgehalten, dass hinsichtlich des Jahres 2010 auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8866/J vom 17. Juni 2011 verwiesen wird.

 

Zu 1.:

Im Jahr 2011 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 17 Importeure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.

 

Zu 2. bis 4.:

Aus Drittstaaten wurden im Jahr 2011 folgende Pyrotechnikmaterialien nach Österreich eingeführt:

Herkunftsland

Tonnen

Schweiz

9,586

China

1.875,239

Hongkong

15,466

Türkei

41,525

Gesamt

1.941,816

 

Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.

 

Zu 5. und 6.:

Von 165 Sendungen mit einem Gesamtgewicht von 1.941,816 Tonnen wurden 23 Sendungen mit 286,643 Tonnen einer Kontrolle unterzogen.

 

Zu 7. und 8.:

Bei der Einfuhr von pyrotechnischen Artikeln gab es im Jahr 2011 keine Beanstandungen durch die Zollbehörden.

 

Zu 9.:

Vom Finanzressort wurden im Jahr 2011 Feuerwerkskörper weder beschlagnahmt noch einer Vernichtung zugeführt.

 

Zu 10.:

Die Zollbehörden haben den Importeuren keine Auflagen nach derartigen Kontrollen vorgeschrieben.

 

Zu 11.:

Es wurden Dokumentenkontrollen und physische Kontrollen durchgeführt. Probenziehungen wurden nicht vorgenommen.

 

Zu 12.:

Da für Feuerwerkskörper in der Kombinierten Nomenklatur ein eigener KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der zolltarifarischen Einreihung derartiger Waren. Aufgrund des Pyrotechnik-gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung dazu wurde von den Zollbehörden keine Notwendigkeit gesehen, im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2011 Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände an die technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zur Begutachtung zu senden.

 

Zu 13.:

Für die Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren auch, das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Weisungen. Änderungen sind keine geplant.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.