12720/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.01.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                  Wien, am       Dezember 2012

 

GZ: BMF-310205/0251-I/4/2012

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12980/J vom 7. November 2012 der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Erhebung von Daten für die Jahre 2000 und 2001 wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Daher können aus verfahrensökonomischen Gründen keine diesbezüglichen Angaben gemacht werden. Für das Jahr 2012 sind derzeit noch keine aussagekräftigen Daten verfügbar, da dieses Jahr noch nicht veranlagt ist.

 

Jahr

Veranlagte unbeschränkte Einkommensteuer in Euro

2002

3.430.242.189,87

2003

3.101.966.994,46

2004

3.385.043.339,41

2005

3.142.369.921,23

2006

2.969.007.004,91

2007

3.024.278.834,73

2008

3.147.321.418,79

2009

3.082.537.271,57

2010

3.106.703.052,59

2011

3.080.138.204,05

 


Jahr

Veranlagte beschränkte Einkommensteuer in Euro

2002

22.675.418,72

2003

24.129.267,96

2004

21.308.471,51

2005

31.930.126,85

2006

24.658.712,06

2007

28.379.556,43

2008

29.546.780,59

2009

28.337.045,90

2010

23.353.782,13

2011

32.307.030,35

 

Jahr

Lohnsteuer in Euro

2002

17.108.616.696,23

2003

17.841.356.109,66

2004

18.025.605.312,06

2005

17.848.408.496,82

2006

19.025.943.957,21

2007

20.589.611.594,92

2008

22.304.250.151,88

2009

21.073.955.952,62

2010

21.567.257.381,90

2011

22.996.822.416,05

 

Zu 2., 3., und 4.:

Eine konkrete Aussage zur Einkommensteuerentwicklung bezogen auf die Staatsbürgerschaft kann nicht getroffen werden, da diese für die Einhebung der Einkommensteuer nicht relevant ist.

 

Zu 5. und 6.:

In Österreich gilt grundsätzlich das Nominalwertprinzip, welches bedeutet, dass die Geldentwertung durch Inflation oder Deflation grundsätzlich keinen Einfluss auf den Steuertarif hat. Die automatische Abgeltung der kalten Progression ist aus verfassungs-rechtlichen Gründen problematisch, weil diverse Institute in Österreich und Europa (Statistik Austria, Eurostat etc.) verschiedenste Parameter zur Berechnung der Inflation bzw. zur Berechnung unterschiedlicher Warenkörbe heranziehen und dadurch unterschiedliche Ergebnisse erhalten, auf die der Gesetzgeber nicht ohne Weiteres Bezug nehmen kann.

 


Da sowohl die Inflationsraten der verschiedenen Institute voneinander abweichen als auch die Realeinkommensverluste individuell unterschiedlich sind und auf Sonderfaktoren (beispielsweise Kurzarbeit, Karenzzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit) beruhen können, ist die Berechnung von Realeinkommensverlusten und budgetären Mehreinnahmen durch die kalte Progression nicht möglich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.