12753/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.01.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am        Dezember 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0257-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13008/J vom 9. November 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Zu diesen Fragen ist – ganz allgemein gehalten – auszuführen, dass sich, wie bereits in der Stellungnahme der OeNB zu den Fragen 1 - 3 der parlamentarischen Anfrage Nr. 12933/J offengelegt, die Länderaufteilung nach Lagerstätten physischer Goldbestände bzw. Auslieferungsorten nicht physischer Goldbestände wie folgt ergibt: rund 224,4 t (rund 80%) in UK, rund 6,9 t (rund 3%) in der Schweiz und rund 48,7 t (rund 17%) in Österreich.

 

 

 

 

Zu 3. bis 5.:

Es ist darauf hinzuweisen, dass die OeNB ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland nicht veröffentlicht. Sie orientiert sich damit an einer mehrheitlich international üblichen Notenbank-Praxis. In dieser Hinsicht ist jedenfalls auch darauf hinzuweisen, dass Änderungen in der Währungsreservenverwaltung der Deutschen Bundesbank nicht mit einer Änderung dieser mehrheitlich international üblichen Notenbank-Praxis gleichzusetzen sind.

 

Zu 6.:

Sämtliche gesamtstaatlichen Regelungen des Finanzsektors gelten auch in der „City of London“.

 

Es ist festzuhalten, dass – gleichgültig, ob die OeNB-Goldbestände in der „City“ oder an einem anderen Ort im Vereinigten Königreich gelagert sind – diesbezüglich gesamtstaatliches Recht des Vereinigten Königreiches gilt und diese physischen Goldbestände (weiterhin) im Eigentum der OeNB stehen.

 

Zu 7. bis 10.:

Am Reinheitsgehalt der Goldbarren der OeNB besteht kein Zweifel. Entsprechende Stichproben sind unter Bedachtnahme der jeweiligen Sicherheitserfordernisse und der Geschäftstätigkeit der Lagerstelle jedoch nur eingeschränkt und in Abstimmung mit den jeweiligen Lagerstellen möglich. Die OeNB hält sich bei der Überprüfung ihrer Goldbestände strikt an die einschlägigen Regelungen des Eurosystems. Sämtliche Goldbestände der OeNB werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, dokumentiert, ausgewiesen und bewertet. Die beiden externen Rechnungsprüfer der OeNB haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des OeNB-Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsnormen stets bestätigt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.