12779/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0284-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13032/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fußfessel für Sexualstraftäter“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Gegen H. B. ist bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung anhängig. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat die Kriminalpolizei umgehend nach Einlangen der Anzeige mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt.

Zu 4 bis 7:

Nachdem die angesprochene Anzeige erst am 12. November 2012 erstattet wurde, konnte sie bei der Entscheidung der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8. August 2012 (bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Okto­ber 2012) keine Berücksichtigung finden. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens könnten allerdings Grundlage für einen Widerruf der Vollzugsform des elektronisch über­wachten Hausarrests gemäß § 156c Abs. 2 StVG sein.


Zu 8 und 9:

Richtig ist, dass weitere Verdachtsmomente gegen H. B. bestanden, wobei in einem Fall gemäß § 109 Abs. 1 StPO a.F. eine Einstellung aus Beweisgründen erfolgte und in Bezug auf weitere Vorwürfe ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht vorlag. 

Ich ersuche um Verständnis, dass ich zum konkreten Inhalt der Vorwürfe im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen kann.

Zu 10 bis 12:

Die Amtsbeschwerde hat geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei infolge unrichtiger Anwendung "des § 156c Abs. 1 StVG" rechtswidrig. Dazu wurde vorgebracht, im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 156c Abs. 1 StVG sei nicht nur das auffällige Verhalten des Verurteilten gegenüber den weiblichen Mitgliedern im Hundesportverein, sondern auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte seine Taten zu keinem Zeitpunkt zugestanden, sondern verharmlost habe; es mangle ihm "offensichtlich an der Deliktseinsicht und an einem daher einhergehenden Problembewusstsein". Außerdem stehe die Mitgliedschaft beim Hundesport­verein nicht zwingend mit der beruflichen Tätigkeit als Händler für Futtermittel im Zusammen­hang. Nach der Stellungnahme der BEST zeige der Verurteilte Probleme in der Bindungs­fähigkeit und der sexuellen Selbstregulation und habe eine Neigung zum problematischen Alkoholkonsum sowie zu erhöhter Aggressionsbereitschaft (unter Alkohol). Der Wechsel des Arbeitsplatzes und die Weisung zu absolutem Alkoholverbot könnten die in der Verurteilung liegenden Risikofaktoren nicht mindern. Es sei daher von einer begründeten Befürchtung des Missbrauchs der Vollzugsform auszugehen. Außerdem wurde geltend gemacht, die belangte Behörde hätte "vor dem Hintergrund des vorliegenden Delikts bei zudem nicht geständiger Verantwortung des Verurteilten im Strafverfahren" im Hinblick auf die "Zwecke des Straf­vollzuges iSd § 20 StVG" die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests  nicht bewilligen dürfen. Vorliegend bedürfe es des "geschlossenen Vollzuges", um dem Täter den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Hinzutrete auch der "generalpräventive Gedanke". Im konkreten Fall sei auch zu berücksichtigen, dass das Urteilsgericht von der Möglichkeit des § 266 StPO noch keinen Gebrauch habe machen können, weil das Urteil 2007 vor Inkrafttreten dieser mit jenen über den Hausarrest eingeführten Bestimmung ergangen sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2012 wurde die Amtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nach den mir vorliegenden Informationen hat der Verurteilte Arbeiten primär auf Baustellen zu verrichten. Der Arbeitgeber ist über das Vorleben des Verurteilten in Kenntnis. Für Mitteilungen an Dritte darüber gibt es weder Anlass noch Rechtsgrundlage. Die Tätigkeit des


Verurteilten wird sowohl von der Justizanstalt als auch von Neustart kontrolliert; zudem erfolgt die elektronische Überwachung des Verurteilten mit GPS-Technik, sodass sein Aufenthaltsort jederzeit nachvollzogen werden kann.

 

Wien,      . Jänner 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl